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Kinder- und Jugendförderplan des Kreises Coesfeld - Förderbestimmungen -
Der Kreis Coesfeld fördert die Kinder-, Jugend- und Familienarbeit im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf der Grundlage des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe) in Verbindung mit dem Ausführungsgesetz zum KJHG des Landes Nordrhein-Westfalen sowie nach Maßgabe des Förderplanes des Kreises Coesfeld.
Im Kinder- und Jugendförderplan des Kreises Coesfeld - Förderbestimmungen - (s.a. Downloads) werden die einzelnen Förderpositionen und das Antragsverfahren beschrieben.
Folgende Förderpositionen sind enthalten:
- Stadtranderholungen und Ferienspiele
- Kinder- und Jugendfreizeiten
- Internationale Jugendbegegnungen
- Bildungsveranstaltungen und Angebote zum Schutz der Jugend
- Projektförderung
- Jugendleiterausbildung (JULEICA)
- Ausstellung der Jugendleiterinnen-Card bzw. Jugendleiter-Card (JULEICA)
- Förderung des Ehrenamtes
- Anschaffung von Jugendpflegematerial
AKTUELL
Leider erschwert die Corona Pandemie noch immer die Aktivitäten des Alltags bzw. bringt sie komplett zum Erliegen.
Bereits im letzten Jahr hat der Kreis Coesfeld bei einem pandemiebedingten Ausfall von Angeboten und Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit die anfallenden Stornierungskosten analog zu den vom Land NRW dazu veröffentlichten Regelungen übernommen.
Der Kreis Coesfeld hat die Vereine und Verbände in seinem Zuständigkeitsbereich finanziell entlastet, indem er Ausfall- und Stornokosten u.ä. für geplante Angebote und Maßnahmen im Sinne des Kinder- und Jugendförderplanes – Förderbestimmungen gezahlt hat.
Der Jugendhilfeausschusses hat in seiner Sitzung am 10.03.2022 beschlossen, dass auch im Jahr 2022 ggf. anfallenden Stornierungskosten bei einem pandemiebedingten Ausfall von Angeboten und Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit übernimmt.
Für die Erstattung entsprechender Kosten gelten die vergleichbaren Maßstäbe des Landes NRW:
• Eine Übernahme von Ausfall- oder Stornokosten ist nur dann möglich, wenn diese unmittelbar
mit den Fördergrundsätzen des Kinder- und Jugendförderplanes zusammenhängen. Die Gründe, die dazu geführt haben, dass die Maßnahme nicht umgesetzt werden kann, sind zu dokumentieren.
• Es gilt eine allgemeine Schadensminderungspflicht (entsprechend § 254 BGB, der als allgemeiner Rechtsgrundsatz über den Geltungsbereich des BGB hinaus Anwendung findet). Daher sind alle Möglichkeiten einer kostenfreien oder kostengünstigen Stornierung in Anspruch zu nehmen, um den entstandenen finanziellen Schaden zu reduzieren bzw. absehbare Schäden zu vermeiden. Die Beachtung des Grundsatzes der Schadensminderungspflicht ist zu dokumentieren und von den Zuwendungsempfängern für eine Prüfung vorzuhalten.
• Daraus folgt, dass die Maßnahmen unter Beachtung der jeweils aktuell geltenden Bestimmungen geplant werden müssen.
• Mögliche Ansprüche gegenüber Dritten (z.B. Reiserücktrittsversicherungen) sind vorrangig geltend zu machen.
• Soweit bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt hat, bspw. durch zögerliches Handeln beim Absagen einer Maßnahme, können hieraus entstandene oder absehbar entstehende Kosten, nicht aus Mitteln des Kreises Coesfeld anerkannt werden.
• Bei der Schadensregulierung sind Eigenmittel des Trägers analog ihres prozentualen Anteils, der im Kosten- und Finanzierungsplan der Maßnahme ausgewiesen ist, einzubringen. Darüber hinaus hat der Jugendhilfeausschuss die Notwendigkeit gesehen, aufgrund der im letzten Jahr gesammelten Erfahrungen der Verbände und Vereine, im Einzelfall nachfolgende Regelungen des aktuellen Kinder- und Jugendförderplans temporär auszusetzen bzw. zu modifizieren:
• Verzicht auf die Regelung, dass mindestens 50 % der Betreuer über eine Jugendgruppenleiterausbildung
oder eine vergleichbare Ausbildung verfügen müssen.
• Abrechnung bedarfsgerechter Betreuerschlüssel, um ggf. dem coronabedingten Mehrbedarf an Betreuungspersonen gerecht zu werden.
• Reduzierung der (abrechnungsfähigen) vorgesehenen Angebotszeiten. Nach dem aktuellen Kinder- und Jugendförderplan müssen Stadtranderholungen und Ferienspiele im Kreis Coesfeld einen Zeitraum von mindestens 4 Tagen mit einem täglichen Programmangebot von jeweils mindestens 5 Zeitstunden umfassen. Die notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen können dazu führen, dass die vorgesehenen Zeiten nicht bei allen Angeboten einzuhalten sind. Ich bitte Sie, Ihre Angebote und Maßnahmen unter Beachtung der derzeit gültigen gesetzlichen Verordnungen und Erlasse zu planen und nach Möglichkeit so zu gestalten, dass Maßnahmen kurzfristig und ohne Stornogebühr abgesagt werden können.
ANTRAG auf Erstattung von Ausfall- und Stornokosten wegen der Coronavirus SARS-CoV-2 Pandemie:
siehe unten Downloads
Ortsrecht
1. Kinder- und Jugendförderplan - Förderbestimmungen
Rechtsgrundlagen
Downloads
- 51 / Kinder- und Jugendförderung - Antrag auf Gewährung eines Zuschusses / Zuschusses zu Vorfinanzierung einer Freizeit
- 51 / Kinder- und Jugendförderung - Teilnehmerliste zum Antrag
- 51 / Kinder- und Jugendförderung - Betreuerliste zum Antrag
- 51 / Kinder- und Jugendförderung - Programmablauf zum Antrag
- 51 / Antrag auf Erstattung von Ausfall- und Stornokosten (Corona)
- 51 / Auszug aus dem Kinder- und Jugendförderplan - Förderbestimmungen
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Janina Przybyl
Fachdienstleitung
Tel: 02541 18-5246
E-Mail: janina.przybyl@kreis-coesfeld.de
- Frau Tina Sundrum
Tel: 02541 18-5232
E-Mail: tina.sundrum@kreis-coesfeld.de
- Frau Rose Kockmann
Tel: 02541 18-5231
E-Mail: rose.kockmann@kreis-coesfeld.de
Zuständige Organisationseinheit
- 51 - Jugendamt
Schützenwall 10
48653 Coesfeld
E-Mail: jugendamt@kreis-coesfeld.de
Amt/Fachbereich
51.2 - Wirtschaftliche Jugendhilfe, Kindertagesbetreuung, Elterngeld
Verwandte Dienstleistungen
Der Kreis Coesfeld fördert die Kinder-, Jugend- und Familienarbeit im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf der Grundlage des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe) in Verbindung mit dem Ausführungsgesetz zum KJHG des Landes Nordrhein-Westfalen sowie nach Maßgabe des Förderplanes des Kreises Coesfeld.
Im Kinder- und Jugendförderplan des Kreises Coesfeld - Förderbestimmungen - (s.a. Downloads) werden die einzelnen Förderpositionen und das Antragsverfahren beschrieben.
Folgende Förderpositionen sind enthalten:
- Stadtranderholungen und Ferienspiele
- Kinder- und Jugendfreizeiten
- Internationale Jugendbegegnungen
- Bildungsveranstaltungen und Angebote zum Schutz der Jugend
- Projektförderung
- Jugendleiterausbildung (JULEICA)
- Ausstellung der Jugendleiterinnen-Card bzw. Jugendleiter-Card (JULEICA)
- Förderung des Ehrenamtes
- Anschaffung von Jugendpflegematerial
AKTUELL
Leider erschwert die Corona Pandemie noch immer die Aktivitäten des Alltags bzw. bringt sie komplett zum Erliegen.
Bereits im letzten Jahr hat der Kreis Coesfeld bei einem pandemiebedingten Ausfall von Angeboten und Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit die anfallenden Stornierungskosten analog zu den vom Land NRW dazu veröffentlichten Regelungen übernommen.
Der Kreis Coesfeld hat die Vereine und Verbände in seinem Zuständigkeitsbereich finanziell entlastet, indem er Ausfall- und Stornokosten u.ä. für geplante Angebote und Maßnahmen im Sinne des Kinder- und Jugendförderplanes – Förderbestimmungen gezahlt hat.
Der Jugendhilfeausschusses hat in seiner Sitzung am 10.03.2022 beschlossen, dass auch im Jahr 2022 ggf. anfallenden Stornierungskosten bei einem pandemiebedingten Ausfall von Angeboten und Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit übernimmt.
Für die Erstattung entsprechender Kosten gelten die vergleichbaren Maßstäbe des Landes NRW:
• Eine Übernahme von Ausfall- oder Stornokosten ist nur dann möglich, wenn diese unmittelbar
mit den Fördergrundsätzen des Kinder- und Jugendförderplanes zusammenhängen. Die Gründe, die dazu geführt haben, dass die Maßnahme nicht umgesetzt werden kann, sind zu dokumentieren.
• Es gilt eine allgemeine Schadensminderungspflicht (entsprechend § 254 BGB, der als allgemeiner Rechtsgrundsatz über den Geltungsbereich des BGB hinaus Anwendung findet). Daher sind alle Möglichkeiten einer kostenfreien oder kostengünstigen Stornierung in Anspruch zu nehmen, um den entstandenen finanziellen Schaden zu reduzieren bzw. absehbare Schäden zu vermeiden. Die Beachtung des Grundsatzes der Schadensminderungspflicht ist zu dokumentieren und von den Zuwendungsempfängern für eine Prüfung vorzuhalten.
• Daraus folgt, dass die Maßnahmen unter Beachtung der jeweils aktuell geltenden Bestimmungen geplant werden müssen.
• Mögliche Ansprüche gegenüber Dritten (z.B. Reiserücktrittsversicherungen) sind vorrangig geltend zu machen.
• Soweit bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt hat, bspw. durch zögerliches Handeln beim Absagen einer Maßnahme, können hieraus entstandene oder absehbar entstehende Kosten, nicht aus Mitteln des Kreises Coesfeld anerkannt werden.
• Bei der Schadensregulierung sind Eigenmittel des Trägers analog ihres prozentualen Anteils, der im Kosten- und Finanzierungsplan der Maßnahme ausgewiesen ist, einzubringen. Darüber hinaus hat der Jugendhilfeausschuss die Notwendigkeit gesehen, aufgrund der im letzten Jahr gesammelten Erfahrungen der Verbände und Vereine, im Einzelfall nachfolgende Regelungen des aktuellen Kinder- und Jugendförderplans temporär auszusetzen bzw. zu modifizieren:
• Verzicht auf die Regelung, dass mindestens 50 % der Betreuer über eine Jugendgruppenleiterausbildung
oder eine vergleichbare Ausbildung verfügen müssen.
• Abrechnung bedarfsgerechter Betreuerschlüssel, um ggf. dem coronabedingten Mehrbedarf an Betreuungspersonen gerecht zu werden.
• Reduzierung der (abrechnungsfähigen) vorgesehenen Angebotszeiten. Nach dem aktuellen Kinder- und Jugendförderplan müssen Stadtranderholungen und Ferienspiele im Kreis Coesfeld einen Zeitraum von mindestens 4 Tagen mit einem täglichen Programmangebot von jeweils mindestens 5 Zeitstunden umfassen. Die notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen können dazu führen, dass die vorgesehenen Zeiten nicht bei allen Angeboten einzuhalten sind. Ich bitte Sie, Ihre Angebote und Maßnahmen unter Beachtung der derzeit gültigen gesetzlichen Verordnungen und Erlasse zu planen und nach Möglichkeit so zu gestalten, dass Maßnahmen kurzfristig und ohne Stornogebühr abgesagt werden können.
ANTRAG auf Erstattung von Ausfall- und Stornokosten wegen der Coronavirus SARS-CoV-2 Pandemie:
siehe unten Downloads
Ortsrecht
1. Kinder- und Jugendförderplan - Förderbestimmungen
Förderbestimmung, Förderplan, Jugendförderplan https://serviceportal.kreis-coesfeld.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/515/showFrau
Janina
Przybyl
Fachdienstleitung
101 (Coesfeld, Schützenwall 10)
Frau
Tina
Sundrum
108 (Coesfeld, Schützenwall 10)
Frau
Rose
Kockmann
108 (Coesfeld, Schützenwall 10)