Aktueller Hinweis

Um die dynamische Verbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen hat der Kreis Coesfeld den Publikumsverkehr in publikumsintensiven Bereichen eingeschränkt. Alle Bürgerinnen und Bürger werden dringlich gebeten, die persönlichen Besuche in die Kreisverwaltung auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Das heißt, dass sie Anliegen möglichst per Telefon, E-Mail, Brief oder Einwurf von Unterlagen erledigen.
Nähere Informationen finden Sie auf unserer Seite "Öffnungszeiten".

BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

 

Kinder- und Jugendförderplan des Kreises Coesfeld - Förderbestimmungen -

Der Kreis Coesfeld fördert die Kinder-, Jugend- und Familienarbeit im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf der Grundlage des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe) in Verbindung mit dem Ausführungsgesetz zum KJHG des Landes Nordrhein-Westfalen sowie nach Maßgabe des Förderplanes des Kreises Coesfeld.

Im Kinder- und Jugendförderplan des Kreises Coesfeld - Förderbestimmungen - (s.a. Downloads) werden die einzelnen Förderpositionen und das Antragsverfahren beschrieben.

  Folgende Förderpositionen sind enthalten:

AKTUELL

Leider erschwert die Corona Pandemie noch immer die Aktivitäten des Alltags bzw. bringt sie komplett zum Erliegen.

Bereits im letzten Jahr hat der Kreis Coesfeld bei einem pandemiebedingten Ausfall von Angeboten und Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit die anfallenden Stornierungskosten analog zu den vom Land NRW dazu veröffentlichten Regelungen übernommen.

Der Kreis Coesfeld hat die Vereine und Verbände in seinem Zuständigkeitsbereich finanziell entlastet, indem er Ausfall- und Stornokosten u.ä. für geplante Angebote und Maßnahmen im Sinne des Kinder- und Jugendförderplanes – Förderbestimmungen gezahlt hat.

Der Jugendhilfeausschusses hat in seiner Sitzung am 10.03.2022 beschlossen, dass auch im Jahr 2022 ggf. anfallenden Stornierungskosten bei einem pandemiebedingten Ausfall von Angeboten und Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit übernimmt.

Für die Erstattung entsprechender Kosten gelten die vergleichbaren Maßstäbe des Landes NRW:

• Eine Übernahme von Ausfall- oder Stornokosten ist nur dann möglich, wenn diese unmittelbar
mit den Fördergrundsätzen des Kinder- und Jugendförderplanes zusammenhängen. Die Gründe, die dazu geführt haben, dass die Maßnahme nicht umgesetzt werden kann, sind zu dokumentieren.

• Es gilt eine allgemeine Schadensminderungspflicht (entsprechend § 254 BGB, der als allgemeiner Rechtsgrundsatz über den Geltungsbereich des BGB hinaus Anwendung findet). Daher sind alle Möglichkeiten einer kostenfreien oder kostengünstigen Stornierung in Anspruch zu nehmen, um den entstandenen finanziellen Schaden zu reduzieren bzw. absehbare Schäden zu vermeiden. Die Beachtung des Grundsatzes der Schadensminderungspflicht ist zu dokumentieren und von den  Zuwendungsempfängern für eine Prüfung vorzuhalten.

• Daraus folgt, dass die Maßnahmen unter Beachtung der jeweils aktuell geltenden Bestimmungen geplant werden müssen.

• Mögliche Ansprüche gegenüber Dritten (z.B. Reiserücktrittsversicherungen) sind vorrangig geltend zu machen.

• Soweit bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt hat, bspw. durch zögerliches Handeln beim Absagen einer Maßnahme, können hieraus entstandene oder absehbar entstehende Kosten, nicht aus Mitteln des Kreises Coesfeld anerkannt werden.

• Bei der Schadensregulierung sind Eigenmittel des Trägers analog ihres prozentualen Anteils, der im Kosten- und Finanzierungsplan der Maßnahme ausgewiesen ist, einzubringen. Darüber hinaus hat der Jugendhilfeausschuss die Notwendigkeit gesehen, aufgrund der im letzten Jahr gesammelten Erfahrungen der Verbände und Vereine, im Einzelfall nachfolgende Regelungen des aktuellen Kinder- und Jugendförderplans temporär auszusetzen bzw. zu modifizieren:

• Verzicht auf die Regelung, dass mindestens 50 % der Betreuer über eine Jugendgruppenleiterausbildung
oder eine vergleichbare Ausbildung verfügen müssen.

• Abrechnung bedarfsgerechter Betreuerschlüssel, um ggf. dem coronabedingten Mehrbedarf an Betreuungspersonen gerecht zu werden.

• Reduzierung der (abrechnungsfähigen) vorgesehenen Angebotszeiten. Nach dem aktuellen Kinder- und Jugendförderplan müssen Stadtranderholungen und Ferienspiele im Kreis Coesfeld einen Zeitraum von mindestens 4 Tagen mit einem täglichen Programmangebot von jeweils mindestens 5 Zeitstunden umfassen. Die notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen können dazu führen, dass die vorgesehenen Zeiten nicht bei allen Angeboten einzuhalten sind. Ich bitte Sie, Ihre Angebote und Maßnahmen unter Beachtung der derzeit gültigen gesetzlichen Verordnungen und Erlasse zu planen und nach Möglichkeit so zu gestalten, dass Maßnahmen kurzfristig und ohne Stornogebühr abgesagt werden können.

ANTRAG auf Erstattung von Ausfall- und Stornokosten wegen der Coronavirus SARS-CoV-2 Pandemie:
siehe unten Downloads

Ortsrecht

1. Kinder- und Jugendförderplan - Förderbestimmungen

Rechtsgrundlagen

Kinder- und Jugendförderplan des Kreises Coesfeld - Förderbestimmungen -

Der Kreis Coesfeld fördert die Kinder-, Jugend- und Familienarbeit im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf der Grundlage des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe) in Verbindung mit dem Ausführungsgesetz zum KJHG des Landes Nordrhein-Westfalen sowie nach Maßgabe des Förderplanes des Kreises Coesfeld.

Im Kinder- und Jugendförderplan des Kreises Coesfeld - Förderbestimmungen - (s.a. Downloads) werden die einzelnen Förderpositionen und das Antragsverfahren beschrieben.

  Folgende Förderpositionen sind enthalten:

AKTUELL

Leider erschwert die Corona Pandemie noch immer die Aktivitäten des Alltags bzw. bringt sie komplett zum Erliegen.

Bereits im letzten Jahr hat der Kreis Coesfeld bei einem pandemiebedingten Ausfall von Angeboten und Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit die anfallenden Stornierungskosten analog zu den vom Land NRW dazu veröffentlichten Regelungen übernommen.

Der Kreis Coesfeld hat die Vereine und Verbände in seinem Zuständigkeitsbereich finanziell entlastet, indem er Ausfall- und Stornokosten u.ä. für geplante Angebote und Maßnahmen im Sinne des Kinder- und Jugendförderplanes – Förderbestimmungen gezahlt hat.

Der Jugendhilfeausschusses hat in seiner Sitzung am 10.03.2022 beschlossen, dass auch im Jahr 2022 ggf. anfallenden Stornierungskosten bei einem pandemiebedingten Ausfall von Angeboten und Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit übernimmt.

Für die Erstattung entsprechender Kosten gelten die vergleichbaren Maßstäbe des Landes NRW:

• Eine Übernahme von Ausfall- oder Stornokosten ist nur dann möglich, wenn diese unmittelbar
mit den Fördergrundsätzen des Kinder- und Jugendförderplanes zusammenhängen. Die Gründe, die dazu geführt haben, dass die Maßnahme nicht umgesetzt werden kann, sind zu dokumentieren.

• Es gilt eine allgemeine Schadensminderungspflicht (entsprechend § 254 BGB, der als allgemeiner Rechtsgrundsatz über den Geltungsbereich des BGB hinaus Anwendung findet). Daher sind alle Möglichkeiten einer kostenfreien oder kostengünstigen Stornierung in Anspruch zu nehmen, um den entstandenen finanziellen Schaden zu reduzieren bzw. absehbare Schäden zu vermeiden. Die Beachtung des Grundsatzes der Schadensminderungspflicht ist zu dokumentieren und von den  Zuwendungsempfängern für eine Prüfung vorzuhalten.

• Daraus folgt, dass die Maßnahmen unter Beachtung der jeweils aktuell geltenden Bestimmungen geplant werden müssen.

• Mögliche Ansprüche gegenüber Dritten (z.B. Reiserücktrittsversicherungen) sind vorrangig geltend zu machen.

• Soweit bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt hat, bspw. durch zögerliches Handeln beim Absagen einer Maßnahme, können hieraus entstandene oder absehbar entstehende Kosten, nicht aus Mitteln des Kreises Coesfeld anerkannt werden.

• Bei der Schadensregulierung sind Eigenmittel des Trägers analog ihres prozentualen Anteils, der im Kosten- und Finanzierungsplan der Maßnahme ausgewiesen ist, einzubringen. Darüber hinaus hat der Jugendhilfeausschuss die Notwendigkeit gesehen, aufgrund der im letzten Jahr gesammelten Erfahrungen der Verbände und Vereine, im Einzelfall nachfolgende Regelungen des aktuellen Kinder- und Jugendförderplans temporär auszusetzen bzw. zu modifizieren:

• Verzicht auf die Regelung, dass mindestens 50 % der Betreuer über eine Jugendgruppenleiterausbildung
oder eine vergleichbare Ausbildung verfügen müssen.

• Abrechnung bedarfsgerechter Betreuerschlüssel, um ggf. dem coronabedingten Mehrbedarf an Betreuungspersonen gerecht zu werden.

• Reduzierung der (abrechnungsfähigen) vorgesehenen Angebotszeiten. Nach dem aktuellen Kinder- und Jugendförderplan müssen Stadtranderholungen und Ferienspiele im Kreis Coesfeld einen Zeitraum von mindestens 4 Tagen mit einem täglichen Programmangebot von jeweils mindestens 5 Zeitstunden umfassen. Die notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen können dazu führen, dass die vorgesehenen Zeiten nicht bei allen Angeboten einzuhalten sind. Ich bitte Sie, Ihre Angebote und Maßnahmen unter Beachtung der derzeit gültigen gesetzlichen Verordnungen und Erlasse zu planen und nach Möglichkeit so zu gestalten, dass Maßnahmen kurzfristig und ohne Stornogebühr abgesagt werden können.

ANTRAG auf Erstattung von Ausfall- und Stornokosten wegen der Coronavirus SARS-CoV-2 Pandemie:
siehe unten Downloads

Ortsrecht

1. Kinder- und Jugendförderplan - Förderbestimmungen

Förderbestimmung, Förderplan, Jugendförderplan https://serviceportal.kreis-coesfeld.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/515/show
51 - Jugendamt
Schützenwall 10 48653 Coesfeld
Telefon 02541 18-5200
Fax 02541 18-5299

Frau

Janina

Przybyl

Fachdienstleitung

101 (Coesfeld, Schützenwall 10)

02541 18-5246
janina.przybyl@kreis-coesfeld.de

Frau

Tina

Sundrum

108 (Coesfeld, Schützenwall 10)

02541 18-5232
tina.sundrum@kreis-coesfeld.de

Frau

Rose

Kockmann

108 (Coesfeld, Schützenwall 10)

02541 18-5231
rose.kockmann@kreis-coesfeld.de