Jugendhilfe im Strafverfahren
Der gesetzliche Rahmen für die Mitwirkung der Jugendhilfe im Strafverfahren ergibt sich aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) und dem Jugendgerichtsgesetz (JGG). Zentrale Vorschriften stellen § 52 SGB VIII und § 38 JGG dar. Während der § 52 SGB VIII die Aufgaben zur Mitwirkung der Jugendhilfe im Strafverfahren (JuhiS) konkretisiert, legt der § 38 JGG wesentliche Rechte der Jugendhilfe im Verfahren fest. Ihren Auftrag entnimmt die JuhiS jedoch primär aus dem SGB VIII.
Die JuhiS wird aus Anlass einer Straftat eines jungen Menschen, im Alter von 14-21 Jahren, tätig und agiert damit gleichzeitig im Rahmen jugendgerichtlicher Verfahren im Jugendstrafrecht. Hier hat die JuhiS den Auftrag, frühzeitig zu prüfen, ob Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen, ob sie bereits durchgeführt oder eingeleitet wurden.
Daraus resultiert, dass die JuhiS den jungen Menschen während des gesamten Jugendstrafverfahrens begleitet und durch Erforschung seiner Persönlichkeit und Entwicklung, die familiären, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte ins Verfahren einbringt.
Im Mittelpunkt eines Jugendstrafverfahrens steht somit der junge Mensch und sein Recht auf Förderung seiner Entwicklung. In Zusammenarbeit mit ihm und seinen Sorgeberechtigten sind eventuelle Bedarfe herauszuarbeiten und geeignete Hilfestellungen anzubieten, unabhängig von strafrechtlichen Auffälligkeiten. Trotz einer justiznahen Tätigkeit orientiert sich die JuhiS in erster Linie am Jugendhilferecht.
Zuständigkeiten:
Kreis Coesfeld
Abteilung 51 - Jugendamt
Kreishaus V
Schützenwall 10
48653 Coesfeld
Verwaltungsnebenstelle Lüdinghausen
Abteilung 51 - Jugendamt
Graf-Wedel-Str. 2
59348 Lüdinghausen
Für die Städte Coesfeld und Dülmen sind die dortigen Jugendämter zuständig.
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