Tierarzneimittel
Eine wichtige Aufgabe für den Verbraucherschutz ist die Überwachung der Anwendung von Arzneimitteln bei Tieren und die Untersuchung von geschlachteten Tieren auf Rückstände. Besonders bei Tieren, die der Gewinnung als Lebensmittel dienen. Damit wird sichergestellt, dass keine Lebensmittel tierischer Herkunft mit bedenklichen Resten von Arzneimitteln und Futtermittelzusatzstoffen in Verkehr gebracht werden.
Tierärzten steht ein Dispensierrecht zu. Das heißt, das Recht, Arzneimittel selber herzustellen, anzuwenden und abzugeben. Dabei tragen die Tierärzte eine große Verantwortung:
Die Arzneimittel müssen so eingesetzt werden, dass auf der einen Seite die betroffenen Tiere erfolgreich therapiert werden können und auf der anderen Seite die Interessen der Verbraucher zur Lebensmittelsicherheit gewahrt werden.
Aber auch die Tierhalter, egal ob haupt- oder nebenberuflich, dürfen Arzneimittel in gewissen Fällen nach Diagnose und Abgabe durch den behandelnden Tierarzt selber verabreichen. Im Falle der Haltung von Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, müssen sie ihren Umgang mit den Tierarzneimitteln sehr genau dokumentieren.
Ein aktuelles Muster für einen Maßnahmenplan finden Sie unter folgendem Link:
https://www.tieraerzteverband.de/bpt/ueber-den-bpt/fachgruppen/massnahmenplaene.php
Aktueller Hinweis vom 16.05.2023 zur Einstellung der Arbeit der Tierarzneimittel-Regionalstelle zum 30.06.2023:
Die Abgabe von schriftlichen Tierhaltermitteilungen an die Tierarzneimittel-Regionalstelle ist ab dem Meldehalbjahr I/2023 gesetzlich nicht mehr möglich. Mitteilungen ab dem 01.01.2023 können nur noch elektronisch in die HI-Tier-Datenbank eingegeben werden (Ausnahme: Benennung von Dritten für Mitteilungen).
Aktueller Hinweis vom 21.12.2022 zur Neuerung der TAM-Datenbank ab dem 01.01.2023:
Wichtige Informationen zu den anstehenden Neuerungen finden Sie unter folgenden Links:
https://www.hi-tier.de/Entwicklung/
Hinweis vom 14.03.2022:
Da das LANUV NRW bereits etliche Anfragen erhalten hat, wie Tierärztinnen und Tierärzte in der Ukraine mit Tierarzneimitteln unterstützt werden können, hat das LANUV NRW folgende Rückmeldung diesbezüglich gegeben:
Lt. BMEL sind Lieferungen mit Bestimmungsort in der Ukraine als gewöhnlicher Export/Ausfuhr in ein Drittland anzusehen. Für Tierarzneimittel im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/6 ist für die Ausfuhr eine Herstellungserlaubnis erforderlich (quasi „Ausfuhrerlaubnis“, Art. 88. Abs. 1 Buchstabe a)). Ausführende Betriebe unterliegen ferner der allgemeinen Anzeigepflicht nach § 79 Abs. 1 TAMG.
Eine rechtskonforme Abgabe von Tierarzneimitteln für die Ukraine aus der Tierärztlichen Hausapotheke ist nicht möglich.
Das LAVES hat aufgrund der zahlreichen Anfragen von Kolleginnen und Kollegen Kontakt zum Bundesverband für Tiergesundheit e.V. (BfT) aufgenommen. Dieser vertritt die führenden Hersteller von Tierarzneimitteln und Futterzusatzstoffen in Deutschland und organisiert derzeit Schwerpunkt-Hilfsaktionen. Für praktizierende Tierärztinnen und Tierärzte besteht die Möglichkeit sich an (manche, z.B. die WDT) Lieferanten der Tierarzneimittel bezüglich Tierarzneimittelspenden für die Ukraine zu wenden.
Weitere Informationen rund um die Hilfe für die Ukraine finden Sie auf der Webseite des europäischen Tierärzteverbandes FVE https://vetsforukraine.com