EU-Parkausweis für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbarer Funktionsbeschränkungen und für Blinde.
Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen "aG"), beidseitiger Amelie (beide Arme fehlen) oder Phokomelie (Hände bzw. Füße setzen unmittelbar an Schultern bzw. Hüften an) oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen und Blinde (Merkzeichen "Bl") erhalten auf Antrag einen EU-einheitlichen Parkausweis, mit dem u.a. auf den sog. Schwerbehindertenparkplätzen geparkt werden darf.
Dieser blaue Parkausweis, welcher in sämtlichen Mitgliedsstaaten der EU anerkannt wird, wird seit dem 01.01.2001 ausgestellt. Vor dem 01.01.2010 ausgestellte Parkausweise haben mit Ablauf des 31.12.2001 ihre Gültigkeit verloren.
Die formlosen Anträge auf Erteilung oder Umtausch entsprechender Ausweise werden in den Bürgerbüros der jeweiligen Wohnsitzgemeinde des Antragstellers entgegengenommen. Sie aber auch direkt bei der Abt. Straßenverkehr des Kreises Coesfeld in Dülmen gestellt werden.
BürgerInnen der Städte Coesfeld und Dülmen wenden sich bitte nur an die für Sie zuständige Stadtverwaltung, da sie den Parkausweis direkt von dort erhalten.
Sollten die o.g. Voraussetzungen für die Erteilung des EU-einheitlichen Parkausweises nicht vorliegen, kann dieser grundsätzlich nicht ausgestellt werden. In besonders gelagerten Einzelfällen, wenn sich z.B. der Gesundheitszustand der betreffenden Personen sehr schnell verschlechtert oder die betreffende Person bereits einen Änderungsantrag auf Zuerkennung eines der o.g. Merkzeichen bei der Unteren Gesundheitsbehörde in Coesfeld gestellt hat, wird bei Bedarf geprüft, ob ein vorläufiger Parkausweis ausgestellt werden kann, da die Entscheidung über einen Änderungsantrag erfahrungsgemäß einige Zeit in Anspruch nimmt.
Unterlagen
- Gültiger Schwerbehindertenausweis oder letzter Feststellungsbescheid der Unteren Gesundheitsbehörde
- Aktuelles Lichtbild (bitte auf der Rückseite den Namen und die Anschrift des Antragstellers vermerken)
- Bisheriger Parkausweis und Lichtbild, wenn nur ein Umtausch gewünscht wird (z.B. bei Verschleiß) und ein gültiger Nachweis über die Berechtiung bereits vorliegt
Rechtsgrundlagen
- § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrsordnung - StVO
- Straßenverkehrsordnung
Kosten
Die Ausstellung des EU-Parkausweises ist kostenlos.