Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5t und Anhänger hinter Lkw (unabhängig vom Gewicht) dürfen an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 0:00 Uhr bis 22:00 Uhr nicht fahren.

Von diesem Fahrverbot ausgenommen sind insbesondere

  • Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen
  • Zugmaschinen mit einer Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache des zulässigen Gesamtgewichts beträgt
  • Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören (z.B. Ausstellungs- oder Filmproduktionsfahrzeuge)
  • Kraftfahrzeuge, die bestimmte "Frisch"-Erzeugnisse befördern.

Allerdings kann die Straßenverkehrsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmegenehmigungen für die Durchführung von dringenden Transporten erteilen. Hierfür ist ebenfalls das Straßenverkehrsamt zuständig.

Unterlagen

  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • Dringlichkeitsbestätigung des Empfängers des Transports

Rechtsgrundlagen

Kosten

  • Einzelgenehmigung: 30,00 €
  • Dauergenehmigung bis 12 Monate: 160,00 €