Die Zulassung eines Kraftfahrzeugs kann durch die Außerbetriebsetzung (früher: Abmeldung, Stilllegung oder Löschung) beendet werden.

Die Kfz-Zulassungsstelle informiert die Kfz-Versicherer und das Hauptzollamt über die erfolgte Außerbetriebsetzung. Diese Meldung erfolgt automatisch, Sie müssen sich also nicht darum kümmern.

Die Entwertung der Stempelplaketten (NRW-Siegel) auf den Kennzeichen erfolgt ausschließlich durch die Zulassungsbehörde. Sie dürfen die Plaketten nicht selbst entwerten.

Anderenfalls wird die Kennzeichenkombination für zehn Jahre gesperrt! Das gilt auch bei Verlust/Diebstahl eines Kennzeichenschildes! Weitere Informationen unter dem Vorgang: „Kennzeichen verloren / gestohlen“ im Serviceportal.

Alternativ:

Sie können die Außerbetriebsetzung auch bei Ihrer Ortsbehörde (außer Stadt Dülmen und Stadt Lüdinghausen) vornehmen lassen, wenn alle Unterlagen vollständig sind.

Die Gemeinden übertragen im Gegensatz zu den Kfz-Zulassungsstellen die Außerbetriebsetzung jedoch nicht direkt an das Kraftfahrtbundesamt (KBA). Insofern sind Fahrzeuge und Kennzeichenkombinationen nach der Außerbetriebsetzung nicht sofort für weitere Maßnahmen in den Zulassungsbehörden freigegeben.


Fehlt eine Voraussetzung für die Abmeldung (Fahrzeugschein (ZB I) oder Kennzeichen), kann die Abmeldung nur bei den Zulassungsstellen der Straßenverkehrsbehörde in Dülmen und Lüdinghausen erfolgen.

Unterlagen

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Kennzeichenschilder
  • bei einer Verschrottung durch einen anerkannten Verwertungsbetrieb: Verwertungsnachweis
  • im Fall eines Diebstahls oder Verlustes: Wenn nur ein Kennzeichenschild verloren oder gestohlen wurde, ist das noch vorhandene Kennzeichenschild mitzubringen. Weitere Informationen unter dem Vorgang: „Kennzeichen verloren / gestohlen“ im Serviceportal.

Grundsätzlich ist eine Online-Terminvereinbarung erforderlich Portal zur Terminreservierung

Zudem besteht in der Zulassungsstelle Dülmen MO-FR von 8 Uhr bis 11 Uhr die Möglichkeit bis zu zwei Vorgänge ohne vorherige Terminvereinbarung durchführen zu lassen.

Rechtsgrundlagen

§ 16 Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Besonderheiten

Sofern das Kennzeichen direkt im Anschluss für die Zulassung eines neuen Fahrzeuges verwendet werden soll, ist eine Rückfahrt mit dem abgemeldeten Fahrzeug unter Verwendung der bisherigen entwerteten Kennzeichen nicht möglich.

 

Kosten

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/BJNR009800011.html

Wir bitten um bargeldlose Zahlung.