E-Kennzeichen
Sie möchten ein E-Kennzeichen beantragen?
Das E-Kennzeichen kann reinen Elektrofahrzeugen und bestimmten Hybridfahrzeugen auf Antrag zugeteilt werden.
E-Kennzeichen ist in der Ausgestaltung der Kennzeichenschilder dem H-Kennzeichen für historische Fahrzeuge ähnlich. Das "E" wird hinter der Buchstaben und Zahlenkombination angehängt. Auf dem Kennzeichen wird an letzter Stelle ein "E" gedruckt.
Es kann während der Fahrzeugzulassung oder auch jederzeit nachträglich beantragt werden.
Ein E-Kennzeichen ist freiwillig und muss beantragt werden. Mit diesem sind ortsabhängig einige Bevorrechtigungen verbunden, wie z. B. vergünstigtes oder kostenloses Parken, Benutzung einer Busspur etc.
Die Feuerwehr und Polizei bevorzugen aus rettungstechnischer Sicht die Zuteilung von E-Kennzeichen, da bei Elektrofahrzeugen unter Umständen im Einsatzfall andere Maßnahmen erforderlich sind.
Voraussetzung:
- Reines Batterieelektrofahrzeug,
- Brennstoffzellenfahrzeug (z. B. Wasserstoff)
oder
- von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug (Plug-in-Hybrid), sofern die CO2-Emission höchstens 50 g/km oder die rein elektrische Reichweite mindestens 40 km beträgt
Hinweise: Die Steuervergünstigung für reine Elektrofahrzeuge ist fahrzeugbezogen und nicht antragsgebunden. Es ist steuerrechtlich unerheblich, ob ein E-Kennzeichen zugeteilt wird.
Die Regelungen des EmoG betreffen Fahrzeuge der Fahrzeugklassen M1, N1, L3e, L4e, L5e, L7e.
Hauptsächlich Personenkraftwagen, Lastkraftwagen bis 3,5 Tonnen und Motorräder mit ausschließlichem Elektroantrieb. Die Regelungen gelten auch für sogenannte Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge, wenn sie mindestens 30 Kilometer (ab 2018 40 Kilometer) rein elektrisch fahren können oder wenn der Kombinierte Wert der Emissionen durch CO² (Feld V.7 in der Zulassungsbescheinigung Teil I) unter 50 g/km liegt.
Bei der Zuteilung eines E-Kennzeichens müssen die Voraussetzungen für die Erteilung eines E-Kennzeichens durch Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I), EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) oder Einzelgenehmigung des Fahrzeuges nachgewiesen werden.
Falls Sie noch weitere Fragen zur Zuteilung eines E-Kennzeichens haben, wenden Sie sich gerne an die Zulassungsstellen im Kreis Coesfeld.
Unterlagen
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) (entfällt bei Neufahrzeugen)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) alternativ EG-Übereinstimmungsbescheinigung des Herstellers (auch COC-Papier genannt) oder eine Einzelabnahme nach § 13 EG-FGV bzw. § 21 StVZO Hinweise: Sollte die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) z. B. aufgrund einer Finanzierung bei einer Bank o. ä. hinterlegt sein, so ist das Dokument vorher dort anzufordern. Es werden gesonderte Gebühren fällig.
- Die Vorlage der "alten" amtlichen Kennzeichen (nur für zugelassene Fahrzeuge)
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (ggf. Sicherheitsprüfung) gem. § 29 StVZO Die Vorlage des Prüfberichts über die letzte Hauptuntersuchung ist nur dann erforderlich, wenn sich die Fälligkeit der nächsten HU nicht aus dem Fahrzeugschein bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I ergibt.
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung des Bürgeramtes (nicht älter als drei Monate) der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters.
- Es dürfen keine Kfz.-Steuer- und Gebührenrückstände vorhanden sein.
Sie kommen nicht selbst, sondern senden einen Bevollmächtigten? Dann benötigen wir weiterhin:
- eine von Ihnen (zukünftigen Fahrzeughalterin/zukünftigen Fahrzeughalters) unterschriebene Vollmacht
Kfz: Vollmacht für die Zulassung von Kraftfahrzeugen (mit SEPA-Lastschrift-Mandat) - Ihren gültigen Personalausweis im Original oder Reisepass mit Meldebescheinigung des Bürgeramtes (nicht älter als drei Monate)
- Beauftragte Personen müssen sich durch gültigen Lichtbildausweis ausweisen können.
Grundsätzlich ist eine Online-Terminvereinbarung erforderlich Portal zur Terminreservierung
Zudem besteht in der Zulassungsstelle Dülmen MO-FR von 8 Uhr bis 11 Uhr die Möglichkeit bis zu zwei Vorgänge ohne vorherige Terminvereinbarung durchführen zu lassen.
Rechtsgrundlagen
- Elektromobilitätsgesetz (EmoG) vom 05.06.2015
Fünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 15.09.2015
Kosten
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/BJNR009800011.html
Wir bitten um bargeldlose Zahlung.