Regen- bzw. Niederschlagswasser sollte möglichst, wenn technisch machbar und rechtlich zulässig, vor Ort versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die Qualität des Grund- und Oberflächenwassers nicht beeinträchtigt wird. Daher ist nach dem Wasserrecht für die Regen- bzw. Niederschlagswassereinleitung in Oberflächengewässer und über technische Versickerungsanlagen in das Grundwasser eine Erlaubnis gemäß § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erforderlich.

Keine Gewässerbenutzung und somit erlaubnisfrei ist die Versickerung von Niederschlagswasser über die belebte Oberbodenzone (z. B. großflächige Versickerung über eine unbefestigte begrünte Fläche in Form einer Flächenversickerung oder flachen Muldenversickerung) und eine Versickerung, die ähnlich wie über eine belebte Bodenzone (z. B. wasserdurchlässiges Pflaster) auf dem eigenen Grundstück unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Wohl der Allgemeinheit erfolgt.
Ferner ist die Einleitung von Wasser aus einer Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke erlaubnisfrei gestattet.

Dachbegrünungen und Regenwassernutzungsanlagen, sofern diese nicht an Versickerungsanlagen angeschlossen sind, bedürfen keiner wasserrechtlichen Erlaubnis/Genehmigung.

Ein Eigentümer-, Anlieger- oder Gemeingebrauch besteht für Niederschlagswassereinleitungen in oberirdische Gewässer und das Grundwasser nicht.

Die Erlaubnis wird befristet erteilt, wenn die zuständige abwasserbeseitigungspflichtige Stadt oder Gemeinde den Antragsteller/Grundstückseigentümer aus der Abwasserüberlassungspflicht (früher: Anschluss- und Benutzungszwang) für das anfallende Niederschlagswasser des Grundstücks entlässt (§ 48 und 49 Absatz 4 Landeswassergesetz – LWG) oder die Abwasserbeseitigungspflicht gesondert auf Antrag gem. § 49 Abs. 5 oder 6 LWG bei der Unteren Wasserbehörde geregelt wird.

Weitergehende Informationen zur dezentralen Niederschlagsentwässerung und Niederschlagswasserversickerung können dem Merkblatt entnommen werden.

Unterlagen

  • Antrag
  • Erläuterung mit Angaben zu der Notwendigkeit des Vorhabens und zur Durchführung bzw. technischen Ausführung
  • Übersichtsplan im Maßstab 1:25.000 (Auszug aus der topografischen Karte 1:25000)
  • Grundkartenausschnitt im Maßstab 1:5.000 (Auszug aus der Deutschen Grundkarte)
  • Grundstücksentwässerungsplan mit allen Entwässerungsleitungen und -anlagen
  • Querschnitt/Detailzeichnung der Versickerungsanlage
  • Nachweise über Grundwasserstände und Bodenwerte für Versickerungsanlagen
  • evtl. weitere Unterlagen in Abstimmung mit dem Ansprechpartner

Die Antragsunterlagen sind in 3-facher Ausfertigung bei der Abteilung Umwelt/Wasserwirtschaft einzureichen.

Für eine gegebenenfalls notwendige Anzeige gem. § 57 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) bei Entwässerungsnetzen mit über 3 ha angeschlossenen Flächen oder Genehmigung gem. § 57 Abs. 2 für Abwasserbehandlungsanlagen bedarf es zusätzlich zu den vorstehenden Unterlagen eines qualifizierten Entwässerungslageplans bzw. Bauwerksplans mit Beschreibung in Absprache mit dem Ansprechpartner der Abteilung Umwelt/Wasserwirtschaft.

Ein Antrag gem. § 49 Abs. 5 oder 6 LWG zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf den Antragsteller und die damit zusammenhängende Freistellung der betreffenden Stadt oder Gemeinde hat in Abstimmung mit dem Ansprechpartner der Abteilung Umwelt/Wasserwirtschaft zu erfolgen.

Rechtsgrundlagen

Besonderheiten

Die Bezirksregierung ist nach Anhang I der Zuständigkeits-Verordnung Umweltschutz (ZustVU) als Obere Wasserbehörde zuständig, soweit es sich um öffentliche Kanalisationsnetze für Schmutz- und Mischwasser von mehr als 2.000 Einwohnerwerten handelt. Ansonsten sind die Kreise und kreisfreien Städte als Untere Wasserbehörden zuständig.

Kosten

Die Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis richtet sich nach der Einleitungsmenge; sie beträgt mindestens 200 € für die Ersterteilung der Erlaubnis. Bei Änderungen der Erlaubnis richtet sich die Gebühr nach Zeitaufwand.