Nach dem Bundesnaturschutzgesetz sind Eingriffe in Natur und Landschaft Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können.

Bauvorhaben im Außenbereich sind häufig mit Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft verbunden, die nach dem Landschaftsgesetz NRW als Eingriff zu werten sind. Sofern eine Beeinträchtigung nicht vermeidbar ist, ist der Verursacher verpflichtet, den Eingriff auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder auf andere Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen).

Eingriffe sind vor allem:

  • Bauen im Außenbereich,
  • Bauleitplanung,
  • Straßen-, Schienen-, Wegebau,
  • Ausbau von Gewässern,
  • Leitungsverlegung,
  • Waldumwandlung,
  • Neuanlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen,
  • Windkraftanlagen.

Die Vorhaben sind bei der zuständigen Genehmigungsbehörde (z.B. Bauamt, Forstamt) zu beantragen. Zur Prüfung der Eingriffsregelung wird die Abteilung Umwelt von der Genehmigungsbehörde beteiligt.

Folgende Vorhaben sind bei der Abteilung Umwelt zu beantragen:

Unterlagen

Für größere Vorhaben und Projekte (z.B. Abgrabungen, Straßenbau, Windkraftanlagen, größere Stallbauten) ist die Vorlage eines landschaftspflegerischen Begleitplanes erforderlich, der in der Regel von einem Fachbüro erstellt wird.

Rechtsgrundlagen