Hierbei handelt es sich um das "umfassendste" Baugenehmigungsverfahren. Es wird für die Errichtung und Änderung von Vorhaben, Anlagen und Einrichtungen durchgeführt, die besonderen Anforderungen unterliegen, den sogenannten "großen Sonderbauten". Hierzu zählen im einzelnen

  1. Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Absatz 3 Satz 2 von mehr als 22 m),
  2. bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m, ausgenommen solche, die nach §  62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchtstabe a) Doppelbuchstabe aa) verfahrensfrei gestellt sind.
  3. Gebäude mit mehr als 1.600 m² Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung; ausgenommen Gewächshäuser ohne Verkaufsstätten, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen sowie Wohngebäude,
  4. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 2.000 m² haben,
  5. Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3.000 m² Geschossfläche,
  6. Versammlungsstätten a) mit Versammlungsräumen, die einzeln für mehr als 200 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind oder mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt für mehr als 200 Besucherinnen und Besuche bestimmt sind, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben, b) im Freien mit Szenenflächen und Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und deren Besucherbereich für mehr als 1.000 Besucherinnen und Besucher bestimmt ist, sowie solche Versammlungsstätten im Freien, die für mehr als 5.000 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind, und c) Sportstadtien und Freizeitsportanlagen mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind, und die jeweils für insgesamt mehr als 5.000 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind,
  7. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 200 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1.000 Gastplätzen im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Betten und Vergnügungsstätten,
  8. Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zweck der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten, a) einzeln für mehr als 6 Personen oder b) für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind, oder c) einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als zwölf Personen bestimmt sind,
  9. Krankenhäuser,
  10. Wohnheime,
  11. Einrichtungen zur Unterbringung von Personen sowie Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, sonstige Einrichtungen zur Unterbringung und Pflege von Personen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich der Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder, § 47 Absatz 5 gilt entsprechend,
  12. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,
  13. Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,
  14. Camping- und Wochenendplätze,
  15. Freizeit- und Vergnügungsparks,
  16. Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 9 m,
  17. bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist,
  18. Garagen mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche.

Die Behörde prüft in diesem Verfahren die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften.

Zuständig: Zuständig ist die Abteilung 63 - Bauen und Wohnen des Kreises Coesfeld für Bauvorhaben in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden mit Ausnahme der Städte Coesfeld und Dülmen. Bei Vorhaben in einer dieser Städte wenden Sie sich bitte an das zuständige städtische Bauamt.

Hinweise: Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen oder die Bauausführung für mehr als ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Geltungsdauer kann auf schriftlichen Antrag vor Ablauf der Geltungsdauer jeweils um 1 Jahr verlängert werden.

Beachten Sie: Die Baugenehmigung wird dem Antragsteller erteilt. Dieser ist dafür verantwortlich, dass die von ihm veranlasste Baumaßnahme gemäß der erteilten Baugenehmigung und unter Beachtung der entsprechenden Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung durchgeführt wird.

Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)

Einige der Städte und Gemeinden, für die der Kreis Coesfeld untere Bauaufsicht ist, haben ihre Bebauungspläne auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Sie können dort i.d.R. unter den Schlagwörtern „Bauen und Wohnen“ oder unter „Ortsrecht“ online eingesehen werden. Führt die online-Suche nicht zum Erfolg, wenden Sie sich bitte direkt an die betreffende Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

Formulare

Elektronischer Bauantrag

Aufgrund der Schriftformerfordernis (Unterschrift) nach der Landesbauordnung NRW, muss ein Online Bauantrag über eine vollqualifizierende elektronische Signatur verfügen, damit er nach dem Signaturgesetz als unterschrieben gilt. Nur damit kann ein Online Bauantrag bearbeitet werden.

Hierzu benötigen Sie als Privatperson die freigeschaltete eID / NPA Funktion Ihres Personalausweises + Ihre individuelle 6-stellige PIN und auf Ihrem Rechner die AusweisApp2 des Bundes. Diese gibt es auch für Android (PlayStore) und iOS (Appstore). Wenn Sie am Rechner über kein Lesegerät verfügen wie ReinerSCT - CyberJack RFID komfor, so können Sie die AusweisApp2 des Rechners mit der AusweisApp2 Ihres Smartphones über Bluetooth koppeln und so Ihr Smartphone als Lesegerät verwenden. Als Unternehmen können Sie elektronisch aktuell nur die elsterID zur rechtssicheren Identifizierung nutzen, diese kann aktuell aber über die AusweisApp2 nicht genutzt werden. Somit müssen Unternehmen Bauanträge vorerst klassisch auf Papier einreichen.

Unterlagen

Die Bauvorlagen müssen von einer Entwurfsverfasserin/einem Entwurfsverfasser, welche/r bauvorlageberechtigt ist, durch Unterschrift anerkannt sein. Der Nachweis der Bauvorlageberechtigung kann beispielsweise durch Kammerstempel (Architekten - oder Ingenieurkammer), Angabe der Mitgliedsnummer oder Kopie der Mitgliedsurkunde erfolgen. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts und Unternehmen muss die bauvorlageberechtigte Person unterzeichnen, unter deren Leitung die Bauvorlagen gefertigt wurden. Aktuelle Listen über bauvorlageberechtigte Architekten und Bauingenieure werden bei den Kammern geführt.

Folgende Bauvorlagen sind in mind. 3-facher Ausfertigung erforderlich:

  • Antragsformular
    Bitte verwenden Sie nur den amtlichen Vordruck "Bauantrag / Antrag auf Vorbescheid - einfaches Verfahren". Hierbei handelt es sich um ein ausfüllbares pdf-Formular, das vom Bauherr/in und Entwurfsverfasser/in (soweit erforderlich) unterzeichnet werden muss. 
    Nutzen Sie den Online-Antragsassistenten um den Antrag vollständig online auszufüllen (s.o.). Das Dokument wird von Ihnen ausgedruckt, unterschrieben und anschließend auf konventionellem Weg (zum Beispiel Postversand, E-Mail-Versand etc.) übermittelt.
  • Lageplan
    Der Lageplan enthält u.a. eine zeichnerische Darstellung des Bauvorhabens im Zusammenhang mit seiner Lage, seiner Umgebung und Situation. Er muss auf der Grundlage eines Auszuges aus dem Liegenskataster erstellt werden, der nicht älter als 6 Monate sein darf. Dabei ist ein Maßstab von mindestens 1:500 zu verwenden. Informationen zur Beantragung der Liegenschaftskarte finden Sie hier: Auszug aus der Liegenschaftskarte

    Ein "amtlicher Lageplan" (angefertigt vom Katasteramt oder einer öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin / einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur) ist erforderlich, wenn die Grundstücksgrenzen nicht festgestellt oder Koordinaten nicht ermittelt werden können, Grenzüberbauungen vorliegen oder Flächen angrenzender Grundstücke von Baulasten zugunsten des Baugrundstücks betroffen sind. Informationen zum amtlichen Lageplan finden Sie hier: Amtlicher Lageplan

  • Auszüge aus dem Liegenschaftskataster
    Liegt das Vorhaben in einem Bereich ohne Bebauungsplan (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB), dann sind zusätzlich eine Flurkarte und eine amtliche Basiskarte vorzulegen. Die Flurkarte stellt dabei das Baugrundstück und den Umkreis von 50m dar. Die amtliche Basiskarte stellt das Baugrundstück und den Umkreis von 500m dar und ist mind. im Maßstab 1:5.000 vorzulegen. Auf die Auszüge aus dem Liegenschaftskataster kann verzichtet werden, wenn für das Bauvorhaben ein amtlicher Lageplan (s.o.) vorliegt. Informationen zur Beantragung Flurkarte und der Amtlichen Basiskarte finden Sie hier: Auszug aus der Liegenschaftskarte; Amtliche Basiskarte (ABK)
  • Stellplatzberechnung und Stellplatznachweis
    Die für das Bauvorhaben notwendigen Stellplätze sind zu berechnen und darüber hinaus im Lageplan darzustellen. Die Anzahl der notwendigen Stellplätze richtet sich in der Regel nach Nutz- bzw. Verkaufsflächen, aber auch nach Sitz- und Besucherplätzen. Die Stellplätze müssen vorrangig auf dem eigenen Baugrundstück nachgewiesen werden. Der Nachweis kann auch auf einem Grundstück in der näheren Umgebung erbracht werden, in diesem Fall muss eine Baulast eingetragen werden.
  • Bauzeichnungen
    Für die Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte und Ansichten) ist der Maßstab 1:100 zu verwenden. Für große Sonderbauten könnten teilweise zusätzliche Angaben und Bauvorlagen erforderlich sein - beispielsweise Abmessung und Kennzeichnung von Fahrgassen, Bestuhlungspläne und Darstellung von Behandlungsräumen.

Im Einzelfall kann auch die Vorlage von Bestandsplänen erforderlich sein. Sollten Ihnen diese nicht vorliegen, erkundigen Sie sich bitte zunächst bei der zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung nach dort evtl. vorhandenen Altakten. Sind auch dort keine Altakten vorhanden, haben Sie im Bedarfsfall die Möglichkeit, die Archivakten der Abteilung 63 - Bauen und Wohnen des Kreises Coesfeld (Ansprechpartnerin für Billerbeck, Rosendahl und Nottuln: Frau Frieben, Tel.: 02541/18-6306, Ansprechpartnerin für Ascheberg, Havixbeck, Lüdinghausen, Nordkirchen, Olfen und Senden: Frau Mietke, Tel.: 02541/18-6303) einzusehen.

  • Rechnerischer Nachweis
    über die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Geländeoberfläche.
  • Baubeschreibung
    Bitte verwenden Sie nur den amtlichen Vordruck "Baubeschreibung", den Sie bei der Abteilung 63 - Bauen und Wohnen oder als Downloadformular (unter "Formulare") erhalten können.
  • Nachweis der Standsicherheit einschl. des statisch-konstruktiven Brandschutzes
    Der Standsicherheitsnachweis muss in geprüfter Form vor Erteilung der Baugenehmigung vorgelegt werden. Die Prüfung muss von staatlich anerkannten Sachverständigen vorgenommen werden. Die Prüfung umfasst auch den baulichen Brandschutz und den baulichen Schall- und Wärmeschutz.
  • Brandschutzkonzept
    Das Brandschutzkonzept ist eine zielorientierte Gesamtbewertung des baulichen und abwehrenden Brandschutzes. Es muss von staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes oder von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für den baulichen Brandschutz aufgestellt werden. Im Einzelfall können auch Personen in Betracht kommen, die auf Grund ihrer fachlichen Qualifikation zur Erstellung von Brandschutzkonzepten durch die Bauaufsichtsbehörden akzeptiert werden.
  • Schallschutzgutachten
    In speziellen Fällen, z. B. bei Außengastronomien, Gewerbebetrieben und Versammlungsstätten kann - in Abhängigkeit von der Umgebung - ein spezielles Schallschutzgutachten zur Beurteilung der Immissionen erforderlich sein.
  • Betriebsbeschreibung
    Die Betriebsbeschreibung ist nur bei gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben erforderlich.
    Bitte verwenden Sie nur die amtlichen Vordrucke, die Sie bei der Abteilung 63 - Bauen und Wohnen oder als Downloadformulare (unter "Formulare") erhalten können. Neben der Betriebsbeschreibung kann die Vorlage von ergänzenden Arbeitsablauf-, Maschinenaufstell- und Rettungswegplänen erforderlich sein.
  • Berechnung des Brutto-Rauminhaltes
    nach DIN 277 (nur bei Gebäuden). Bei baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind, Angabe der Herstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer.
  • Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung
    Bei Bauvorhaben innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder anderer Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) ist durch entsprechende Berechnungen nachzuweisen, dass alle Festsetzungen des Bebauungsplanes/der Satzung eingehalten werden. Dies sind z. B.
    • Geschossflächenzahl (GFZ),
    • Grundflächenzahl (GRZ),
    • überbaubare Grundstücksfläche,
    • Anzahl der Vollgeschosse (Nachweis der Geschossigkeit),
    • Baumassenzahl.
  • Erhebungsbogen für die Baustatistik
    Den Vordruck "Erhebungsbogen für die Baustatistik" können Sie bei der Abteilung 63- Bauen und Wohnen oder als Downloadformular (unter "Formulare") erhalten.
  • Eingriffsbewertung und Ausgleichsmaßnahmen
    Bauvorhaben im Außenbereich sind nach dem Landschaftsgesetz NRW als Eingriff in Natur und Landschaft zu werten. Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, diesen auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder auf andere Weise zu kompensieren (Ersatzsmaßnahmen). Bitte verwenden Sie den Vordruck "Eingriffsbewertung und Ausgleichsmaßnahmen gemäß §§ 4 ff Landschaftsgesetz (LG NRW)", den Sie bei der Abteilung 70 - Umwelt oder als Downloadformular (unter "Formulare") erhalten können.
  • Nährstoffbeurteilungsblatt
    Zur Beurteilung von Tierhaltungsbetrieben mit Gülleanfall ist das Nährstoffbeurteilungsblatt erforderlich. Dieses ist z.B. bei Bauvorhaben wie Schweineställen erforderlich. Bitte verwenden Sie den Vordrucke, den Sie bei der Abteilung 63 - Bauen und Wohnen des Kreises Coesfeld oder als Downloadformulare (unter "Formulare") erhalten können.
  • Ergänzende Betriebsbeschreibungen für landwirtschaftliche Vorhaben
    Für die Genehmigung von Stallbauvorhaben ist eine Beurteilung durch die Abteilung 39 - Veterinärdienst und Lebensmittelüberwachung des Kreises Coesfeld erforderlich. Eine zügige Bearbeitung ist dann möglich, wenn die Bauvorlagen schon bei der Antragstellung alle notwendigen Informationen enthalten. In den bei der Abteilung 63 - Bauen und Wohnen des Kreises Coesfeld oder als Downloadformulare (unter "Formulare") zur Verfügung stehenden ergänzenden Betriebsbeschreibungen werden die für das jeweilige Stallbauvorhaben erforderlichen Anforderungen genannt, die für Beurteilung des Vorhabens durch die Abteilung 39 - Veterinärdienst und Lebensmittelüberwachung des Kreises Coesfeld notwendig sind. Letzten Endes wird damit auch das Genehmigungsverfahren beschleunigt.

Die Bauaufsichtsbehörde kann in zu begründenden Einzelfällen weitere Unterlagen fordern, wenn sie dies zur Beurteilung für erforderlich hält.

Rechtsgrundlagen

  • § 65 Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018)

Kosten

Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen errechnet. Die Gebühr errechnet sich in der Regel auf der Grundlage des Brutto-Rauminhaltes nach folgender Berechnungsformel:

  • landeseinheitl. Rohbauwert EUR/m³  x  m³ umbauten Raum  x 13 v. T.

Hierbei sind bei besonderen Vorhaben Zu- bzw. Abschläge zu berücksichtigen. Die Gebühr beträgt mindestens 50,00 EUR. Sind für das Bauvorhaben Baulasten, Befreiungen, Abweichungen oder dergleichen mehr erforderlich, werden diese Gebührentatbestände gesondert berechnet.