Bauantrag - Vereinfachtes Genehmigungsverfahren
Die meisten Bauvorhaben, insbesondere Wohngebäude , fallen unter das "vereinfachte Genehmigungsverfahren". In diesem Verfahren beschränkt sich die Prüfung nur auf die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften in den wichtigsten Punkten. So werden nur die planungsrechtliche Zulässigkeit und wesentliche bauordnungsrechtliche Anforderungen wie z.B. Stellplätze und Abstandflächen geprüft.
Zuständig: Zuständig ist die Abteilung 63 - Bauen und Wohnen des Kreises Coesfeld für Bauvorhaben in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden mit Ausnahme der Städte Coesfeld und Dülmen. Bei Vorhaben in einer dieser Städte wenden Sie sich bitte an das zuständige städtische Bauamt.
Hinweise: Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen oder die Bauausführung für mehr als ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Geltungsdauer kann auf schriftlichen Antrag vor Ablauf der Geltungsdauer jeweils um 1 Jahr verlängert werden.
Beachten Sie: Die Baugenehmigung wird dem Antragsteller erteilt. Dieser ist dafür verantwortlich, dass die von ihm veranlasste Baumaßnahme gemäß der erteilten Baugenehmigung und unter Beachtung der entsprechenden Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung durchgeführt wird.
Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)
Einige der Städte und Gemeinden, für die der Kreis Coesfeld untere Bauaufsicht ist, haben ihre Bebauungspläne auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Sie können dort i.d.R. unter den Schlagwörtern „Bauen und Wohnen“ oder unter „Ortsrecht“ online eingesehen werden. Führt die online-Suche nicht zum Erfolg, wenden Sie sich bitte direkt an die betreffende Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Formulare
- Bauen: Bauantrag einfaches Verfahren / Antrag auf Vorbescheid (Assistent)
- Bauen: Bauantrag einfaches Verfahren / Antrag auf Vorbescheid
- Bauen: Baubeschreibung zum Bauantrag (Assistent)
- Bauen: Baubeschreibung zum Bauantrag
- Antrag auf Abweichung, Ausnahme und Befreiung nach § 69 (Verfahrensfreie Bauvorhaben § 62) Bauordnung Nordrhein-Westfahlen 2018 (Anlage I/10 zur VV BauPrüfVO) (Assistent)
- Antrag auf Abweichung, Ausnahme und Befreiung nach § 69 (Verfahrensfreie Bauvorhaben § 62) Bauordnung Nordrhein-Westfahlen 2018 (Anlage I/10 zur VV BauPrüfVO)
- Bauen: Betriebsbeschreibung zum Bauantrag für gewerbliche Anlagen (Assistent)
- Bauen: Betriebsbeschreibung zum Bauantrag für gewerbliche Anlagen
- Bauen: Betriebsbeschreibung zum Bauantrag für land- und forstwirtschaftliche Vorhaben (Assistent)
- Bauen: Betriebsbeschreibung zum Bauantrag für land- und forstwirtschaftliche Vorhaben
- Bauen: Erhebungsvordruck für Baugenehmigungen und Bauabgang (Statistik)
- Veterinärwesen: Ergänzende Betriebsbeschreibung für landwirtschaftliche Vorhaben (Bullenstall) (Assistent)
- Veterinärwesen: Ergänzende Betriebsbeschreibung für landwirtschaftliche Vorhaben (Bullenstall) (PDF)
- Veterinärwesen: Ergänzende Betriebsbeschreibung für landwirtschaftliche Vorhaben (Milchviehstall) (Assistent)
- Veterinärwesen: Ergänzende Betriebsbeschreibung für landwirtschaftliche Vorhaben (Milchviehstall) (PDF)
- Veterinärwesen: Ergänzende Betriebsbeschreibung für landwirtschaftliche Vorhaben (Pferdestall) (Assistent)
- Veterinärwesen: Ergänzende Betriebsbeschreibung für landwirtschaftliche Vorhaben (Pferdestall) (PDF)
- Veterinärwesen: Ergänzende Betriebsbeschreibung für landwirtschaftliche Vorhaben (Ammenkuhstall) (Assistent)
- Veterinärwesen: Ergänzende Betriebsbeschreibung für landwirtschaftliche Vorhaben (Ammenkuhstall) (PDF)
- Veterinärwesen: Ergänzende Betriebsbeschreibung für landwirtschaftliche Vorhaben (Kälberstall) (Assistent)
- Veterinärwesen: Ergänzende Betriebsbeschreibung für landwirtschaftliche Vorhaben (Kälberstall) (PDF)
- Veterinärwesen: Ergänzende Betriebsbeschreibung für landwirtschaftliche Vorhaben (Schweinestall) (Assistent)
- Veterinärwesen: Ergänzende Betriebsbeschreibung für landwirtschaftliche Vorhaben (Schweinestall) (PDF)
- Veterinärwesen: Ergänzende Betriebsbeschreibung für landwirtschaftliche Vorhaben (Hähnchenstall) (Assistent)
- Veterinärwesen: Ergänzende Betriebsbeschreibung für landwirtschaftliche Vorhaben (Hähnchenstall) (PDF)
- Veterinärwesen: Ergänzende Betriebsbeschreibung für landwirtschaftliche Vorhaben (Legehennenstall) (Assistenten)
- Veterinärwesen: Ergänzende Betriebsbeschreibung für landwirtschaftliche Vorhaben (Legehennenstall) (PDF)
- Veterinärwesen: Ergänzende Betriebsbeschreibung für landwirtschaftliche Vorhaben (Putenstall) (Assistent)
- Veterinärwesen: Ergänzende Betriebsbeschreibung für landwirtschaftliche Vorhaben (Putenstall) (PDF)
- Veterinärwesen: Ergänzende Betriebsbeschreibung für landwirtschaftliche Vorhaben (Entenstall) (Assistent)
- Veterinärwesen: Ergänzende Betriebsbeschreibung für landwirtschaftliche Vorhaben (Entenstall) (PDF)
Aufgrund der Schriftformerfordernis (Unterschrift) nach der Landesbauordnung NRW, muss ein Online Bauantrag über eine vollqualifizierende elektronische Signatur verfügen, damit er nach dem Signaturgesetz als unterschrieben gilt. Nur damit kann ein Online Bauantrag bearbeitet werden.
Hierzu benötigen Sie als Privatperson die freigeschaltete eID / NPA Funktion Ihres Personalausweises + Ihre individuelle 6-stellige PIN und auf Ihrem Rechner die AusweisApp2 des Bundes. Diese gibt es auch für Android (PlayStore) und iOS (Appstore). Wenn Sie am Rechner über kein Lesegerät verfügen wie ReinerSCT - CyberJack RFID komfor, so können Sie die AusweisApp2 des Rechners mit der AusweisApp2 Ihres Smartphones über Bluetooth koppeln und so Ihr Smartphone als Lesegerät verwenden. Als Unternehmen können Sie elektronisch aktuell nur die elsterID zur rechtssicheren Identifizierung nutzen, diese kann aktuell aber über die AusweisApp2 nicht genutzt werden. Somit müssen Unternehmen Bauanträge vorerst klassisch auf Papier einreichen.
Unterlagen
Die Bauvorlagen müssen von einer Entwurfsverfasserin/einem Entwurfsverfasser, welche/r bauvorlageberechtigt ist, durch Unterschrift anerkannt sein. Der Nachweis der Bauvorlageberechtigung kann beispielsweise durch Kammerstempel (Architekten- oder Ingenieurkammer), Angabe der Mitgliedsnummer oder Kopie der Mitgliedsurkunde erfolgen. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts und Unternehmen muss die bauvorlageberechtigte Person unterzeichnen, unter deren Leitung die Bauvorlagen gefertigt wurden. Aktuelle Listen über bauvorlageberechtigte Architekten und Bauingenieure werden bei den Kammern geführt. Ein(e) Entwurfsverfasser(in) ist bei Anträgen für Garagen und überdachte Stellplätze bis zu 100 m² Nutzfläche und bei untergeordneten Gebäuden gem. § 53 BauO NRW nicht erforderlich.
Folgende Bauvorlagen sind in mind. 3-facher Ausfertigung erforderlich:
- Antragsformular
Bitte verwenden Sie nur den amtlichen Vordruck "Bauantrag / Antrag auf Vorbescheid - einfaches Verfahren". Hierbei handelt es sich um ein ausfüllbares pdf-Formular, das vom Bauherr/in und Entwurfsverfasser/in (soweit erforderlich) unterzeichnet werden muss.
Nutzen Sie den Online-Antragsassistenten um den Antrag vollständig online auszufüllen (s.o.). Das Dokument wird von Ihnen ausgedruckt, unterschrieben und anschließend auf konventionellem Weg (zum Beispiel Postversand, E-Mail-Versand etc.) übermittelt.
- Lageplan
Der Lageplan enthält u.a. eine zeichnerische Darstellung des Bauvorhabens im Zusammenhang mit seiner Lage, seiner Umgebung und Situation. Er muss auf der Grundlage eines Auszuges aus dem Liegenskataster erstellt werden, der nicht älter als 6 Monate sein darf. Dabei ist ein Maßstab von mindestens 1:500 zu verwenden. Informationen zur Beantragung der Liegenschaftskarte finden Sie hier: Auszug aus der LiegenschaftskarteEin "amtlicher Lageplan" (angefertigt vom Katasteramt oder einer öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin / einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur) ist erforderlich, wenn die Grundstücksgrenzen nicht festgestellt oder Koordinaten nicht ermittelt werden können, Grenzüberbauungen vorliegen oder Flächen angrenzender Grundstücke von Baulasten zugunsten des Baugrundstücks betroffen sind. Informationen zum amtlichen Lageplan finden Sie hier: Amtlicher Lageplan
- Auszüge aus dem Liegenschaftskataster
Liegt das Vorhaben in einem Bereich ohne Bebauungsplan (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB), dann sind zusätzlich eine Flurkarte und eine amtliche Basiskarte vorzulegen. Die Flurkarte stellt dabei das Baugrundstück und den Umkreis von 50m dar. Die amtliche Basiskarte stellt das Baugrundstück und den Umkreis von 500m dar und ist mind. im Maßstab 1:5.000 vorzulegen. Auf die Auszüge aus dem Liegenschaftskataster kann verzichtet werden, wenn für das Bauvorhaben ein amtlicher Lageplan (s.o.) vorliegt. Informationen zur Beantragung Flurkarte und der Amtlichen Basiskarte finden Sie hier: Auszug aus der Liegenschaftskarte; Amtliche Basiskarte (ABK)
- Stellplatzberechnung und Stellplatznachweis
Die für das Bauvorhaben notwendigen Stellplätze sind zu berechnen und darüber hinaus im Lageplan darzustellen.
- Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung
Bei Bauvorhaben innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder anderer Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) ist durch entsprechende Berechnungen nachzuweisen, dass alle Festsetzungen des Bebauungsplanes/der Satzung eingehalten werden. Dies sind z. B.
- Geschossflächenzahl (GFZ),
- Grundflächenzahl (GRZ),
- überbaubare Grundstücksfläche,
- Anzahl der Vollgeschosse (Nachweis der Geschossigkeit),
- Baumassenzahl.
- Bauzeichnungen
Für die Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte und Ansichten) ist der Maßstab 1:100 zu verwenden. Für Bauvorhaben wie z.B. Mittelgaragen, Versammlungsräume bis 200 Personen, Verkaufsstätten bis 700 qm Verkaufsnutzfläche, Gaststätten bis 40 Gastplätze und Produktionsgebäude sind zusätzliche Angaben und Bauvorlagen erforderlich - beispielsweise Abmessung und Kennzeichnung der Fahrgassen, Bestuhlungspläne und Maschinenaufstellpläne.
Im Einzelfall kann auch die Vorlage von Bestandsplänen erforderlich sein. Sollten Ihnen diese nicht vorliegen, erkundigen Sie sich bitte zunächst bei der zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung nach dort evtl. vorhandenen Altakten. Sind auch dort keine Altakten vorhanden, haben Sie im Bedarfsfall die Möglichkeit, die Archivakten der Abteilung 63 - Bauen und Wohnen des Kreises Coesfeld (Ansprechpartnerin für Billerbeck, Rosendahl und Nottuln: Frau Frieben, Tel.: 02541/18-6306, Ansprechpartnerin für Ascheberg, Havixbeck, Lüdinghausen, Nordkirchen, Olfen und Senden: Frau Mietke, Tel. 02541/18-6303) einzusehen.
- Rechnerischer Nachweis
über die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Geländeoberfläche.
- Baubeschreibung
Bitte verwenden Sie nur den amtlichen Vordruck "Baubeschreibung", den Sie bei der Abteilung 63 - Bauen und Wohnen oder als Downloadformular (unter "Formulare") erhalten können.
- Berechnung des Brutto-Rauminhaltes
nach DIN 277 (nur bei Gebäuden). Bei baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind oder Anderungen von Gebäuden sind die Herstellungskosten einschließlich der Umsatzsteuer anzugeben.
- Berechnung der Wohn- / Nutzflächen
für Wohngebäude nach der II. Berechnungsverordnung.
- Betriebsbeschreibung
Die Betriebsbeschreibung ist nur bei gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben erforderlich. Bitte verwenden Sie nur die amtlichen Vordrucke, die Sie bei der Abteilung 63 - Bauen und Wohnen des Kreises Coesfeld oder als Downloadformulare (unter "Formulare") erhalten können. Neben der Betriebsbeschreibung kann die Vorlage von ergänzenden Arbeitsablauf-, Maschinenaufstell- und Rettungswegplänen erforderlich sein.
- Erhebungsbogen für die Baustatistik
Den Vordruck "Erhebungsbogen für die Baustatistik" können Sie bei der Abteilung 63 - Bauen und Wohnen des Kreises Coesfeld oder als Downloadformulare (unter "Formulare") erhalten.
- Schallschutzgutachten
In speziellen Fällen, z. B. bei Aussengastronomien, Gewerbebetriebe und Versammlungsstätten kann - in Abhängigkeit von der Umgebung - ein spezielles Schallschutzgutachten zur Beurteilung der Immissionen erforderlich sein.
- Nachweis der Standsicherheit
Der Standsicherheitsnachweis muss vor Baubeginn in geprüfter Form vorliegen. Die Prüfung muss von staatlich anerkannten Sachverständigen/innen vorgenommen werden. Diese Prüfung umfasst auch den baulichen Brandschutz und den baulichen Schall- und Wärmeschutz. Für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude und sonstige eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche bis 200 m² sind die Nachweise in ungeprüfter Form ausreichend.
- Eingriffsbewertung und Ausgleichsmaßnahmen
Bauvorhaben im Außenbereich sind nach dem Landschaftsgesetz NRW als Eingriff in Natur und Landschaft zu werten. Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, diesen auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder auf andere Weise zu kompensieren (Ersatzsmaßnahmen). Bitte verwenden Sie den Vordruck "Eingriffsbewertung und Ausgleichsmaßnahmen gemäß §§ 4 ff Landschaftsgesetz (LG NRW)", den Sie bei der Abteilung 70 - Umwelt oder als Downloadformular (unter "Formulare") erhalten können.
- Nährstoffbeurteilungsblatt
Zur Beurteilung von Tierhaltungsbetrieben mit Gülleanfall ist das Nährstoffbeurteilungsblatt erforderlich. Dieses ist z.B. bei Bauvorhaben wie Schweineställen erforderlich. Bitte verwenden Sie den Vordrucke, den Sie bei der Abteilung 63 - Bauen und Wohnen des Kreises Coesfeld oder als Downloadformulare (unter "Formulare") erhalten können.
- Ergänzende Betriebsbeschreibungen für landwirtschaftliche Vorhaben
Für die Genehmigung von Stallbauvorhaben ist eine Beurteilung durch die Abteilung 39 - Veterinärdienst und Lebensmittelüberwachung des Kreises Coesfeld erforderlich. Eine zügige Bearbeitung ist dann möglich, wenn die Bauvorlagen schon bei der Antragstellung alle notwendigen Informationen enthalten. In den bei der Abteilung 63 - Bauen und Wohnen des Kreises Coesfeld oder als Downloadformulare (unter "Formulare") zur Verfügung stehenden ergänzenden Betriebsbeschreibungen werden die für das jeweilige Stallbauvorhaben erforderlichen Anforderungen genannt, die für Beurteilung des Vorhabens durch die Abteilung 39 - Veterinärdienst und Lebensmittelüberwachung des Kreises Coesfeld notwendig sind. Letzten Endes wird damit auch das Genehmigungsverfahren beschleunigt.
Die Bauaufsichtsbehörde kann in zu begründenden Einzelfällen weitere Unterlagen fordern, wenn sie dies zur Beurteilung für erforderlich hält. Z.B. kann die die Darstellung des angrenzenden Bestandes zur Beurteilung des Brandschutzes notwendig sein. Diese ist vor allem bei gewerblichen bzw. landwirtschaftlichen Vorhaben der Fall.
Rechtsgrundlagen
- § 64 Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018)
Kosten
Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen errechnet. Die Gebühr errechnet sich in der Regel auf der Grundlage des Brutto-Rauminhaltes nach folgender Berechnungsformel:
- landeseinheitl. Rohbauwert EUR/m³ x m³ umbauten Raum x 6 v. T. oder 10 v. T.
- (von Tausend-Satz je nach Art des Bauvorhabens und damit Tarifstelle der Gebührenrichtlinie).
Hierbei sind Zu- bzw. Abschläge möglich. Die Gebühr beträgt mindestens 50,00 Euro. Sind für das Bauvorhaben Baulasten, Befreiungen, Abweichungen oder dergleichen mehr erforderlich, werden diese Gebührentatbestände gesondert berechnet.