Die Zulassung eines Kraftfahrzeugs kann durch die Außerbetriebsetzung (früher: Abmeldung, Stilllegung oder Löschung) beendet werden.

Die Außerbetriebsetzung wird aus unterschiedlichen Gründen gewünscht. Häufige Gründe sind der Verkauf des Fahrzeuges oder das Fahrzeug wird über das Winterhalbjahr nicht genutzt, wie zum Beispiel bei Motorrädern oder Cabrios.

Die Kfz-Zulassungsstelle informiert die Kfz-Versicherer und das Hauptzollamt über die erfolgte Außerbetriebsetzung. Diese Meldung erfolgt automatisch, Sie müssen sich also nicht darum kümmern.

Die Entwertung der Stempelplaketten (NRW-Siegel) auf den Kennzeichen erfolgt ausschließlich durch die Zulassungsbehörde. Sie dürfen die Plaketten nicht selbst entwerten.

Anderenfalls wird die Kennzeichenkombination für zehn Jahre gesperrt! Das gilt auch bei Verlust/Diebstahl eines Kennzeichenschildes! Weitere Informationen unter dem Vorgang: „Kennzeichen verloren / gestohlen“ im Serviceportal.

Alternativ:

Sie können die Außerbetriebsetzung auch bei Ihrer Ortsbehörde (außer Stadt Coesfeld, Stadt Dülmen, Stadt Lüdinghausen) vornehmen, wenn alle Unterlagen vollständig sind.

Die Gemeinden übertragen im Gegensatz zu den Kfz-Zulassungsstellen die Außerbetriebsetzung jedoch nicht direkt an das Kraftfahrtbundesamt (KBA). Insofern sind Fahrzeuge und Kennzeichenkombinationen nach der Außerbetriebsetzung nicht sofort für weitere Maßnahmen in den Zulassungsbehörden freigegeben.


Fehlt eine Voraussetzung für die Abmeldung (Fahrzeugschein (ZB I) oder Kennzeichen), kann die Abmeldung nur bei den Zulassungsstellen der Straßenverkehrsbehörde in Coesfeld, Dülmen oder Lüdinghausen erfolgen.

Unterlagen

  • Es ist ein Online-Termin erforderlich:
    Termin Online buchen
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Kennzeichenschilder
  • bei einer Verschrottung durch einen anerkannten Verwertungsbetrieb: Verwertungsnachweis
  • im Fall eines Diebstahls oder Verlustes: Wenn nur ein Kennzeichenschild verloren oder gestohlen wurde, ist das noch vorhandene Kennzeichenschild mitzubringen. Weitere Informationen unter dem Vorgang: „Kennzeichen verloren / gestohlen“ im Serviceportal.

Rechtsgrundlagen

§ 16 Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Besonderheiten

Alle Unterlagen sind im Original vorzulegen.

Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich.

Sofern das Kennzeichen bereits für die Zulassung eines neuen Fahrzeuges verwendet wurde, ist eine Rückfahrt mit dem abgemeldeten Fahrzeug unter Verwendung der bisherigen entwerteten Kennzeichen nicht möglich.

 

Kosten

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/BJNR009800011.html