Als Neuzulassung wird die erstmalige Zulassung eines Neufahrzeuges ohne vorherigen Haltereintrag bezeichnet.

Das Fahrzeug, das Sie zulassen wollen, ist fabrikneu oder war noch nie zugelassen, weder in Deutschland noch im Ausland.

Sofern für ein Neufahrzeug noch keine Zulassungsbescheinigung ausgestellt wurde, ist dies durch den Hersteller schriftlich zu bestätigen.

Beachten Sie hierbei jedoch Folgendes: Möchten Sie ein Fahrzeug neu anmelden, ist dies nur in der Behörde Ihres Hauptwohnsitzes möglich. Ein Zweit-Wohnsitz im Kreis Coesfeld reicht nicht aus.

Falls das Fahrzeug auf ein Unternehmen oder einen Verein zugelassen werden soll, muss das Unternehmen oder der Verein einen Sitz oder eine Niederlassung im Kreis Coesfeld haben.

 

Falls das Fahrzeug gewerblich mit Sitz oder Niederlassung im Kreis Coesfeld zugelassen werden soll, benötigen Sie folgendes:

Bei Nutzung des Fahrzeuges als Firmenfahrzeug:

  • Bei Einzelunternehmen: Gewerbeanmeldung und Personalausweis (im Original) eines Vertretungsberechtigten (z.B. Geschäftsführers)
  • Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG usw.): Handelsregisterauszug und eine Fotokopie des Personalausweises eines Vertretungsberechtigten (z.B. Geschäftsführers oder Prokuristen)
  • Bei freiberuflicher Tätigkeit: Nachweis der freiberuflichen Tätigkeit (z.B. Bestätigung der Berufskammer, Gesellschaftsvertrag oder Briefbogen) und Personalausweis (im Original) eines Vertretungsberechtigten
  • Bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister und eine Fotokopie des Personalausweises eines Vertretungsberechtigten
  • Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts: Gewerbeanmeldung oder Gesellschaftervertrag und Fotokopie eines Gesellschafters. Die eVB-Nummer muss auf die Firma / "juristische Person" ausgestellt werden.

Bei Einzelunternehmen, Selbstständigen, Kanzleien, Arztpraxen, eingetragenen Kaufleuten, etc. darf die eVB-Nummer nicht auf die Halteranrede "juristische Person" ausgestellt werden, sondern muss die natürliche Person als Halter ausweisen.

Bei Minderjährigen:

Die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten oder des Vormundes und deren Ausweisdokumente im Original. Die Zulassung des Fahrzeuges auf eine minderjährige Person ist nur zulässig aus steuerlichen Gründen auf Grund einer Schwerbehinderung des minderjährigen Kindes oder wenn das minderjährige Kind in Besitz einer für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis ist.

Sollte nur ein Elternteil das Sorgerecht haben, ist das Sorgerechtsurteil oder ein anderer geeigneter Nachweis vorzulegen.

Unterlagen

  • Es ist ein Online-Termin erforderlich:
    Termin Online buchen

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) und EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Dokument)
    Sofern durch den Hersteller keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt wurde (Nachweis des Herstellers ist vorzulegen) ist alternativ nur die EG-Übereinstimmungsbescheinigung des Herstellers (auch COC-Papier genannt) oder eine Einzelabnahme nach § 13 EG-FGV bzw. § 21 StVZO vorzulegen.                                                                                                                                                                
  • Versicherungsnachweis
    in Form einer elektronischen Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer).

Zulassungen können nur noch mit einer eVB durchgeführt werden. Bitte achten Sie darauf, dass Sie Besonderheiten (z.B. gewünschte Saisonangaben oder Kurzzeitangaben) Ihrem Versicherer mitgeteilt haben, und diese auch hinterlegt wurden bzw. abweichende Versicherungsnehmer eingetragen sind. Falsch hinterlegte Daten können nicht abgeändert werden, eine Zulassung kann nicht durchgeführt werden.

  • gültigen Lichtbildausweis
  • SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
    Für die KFZ-Steuer ist ein komplett ausgefülltes SEPA-Mandat im Original vorzulegen. Die Vollmacht für die Zulassung berechtigt diese Person nicht zur Abgabe eines SEPA-Mandates für den Fahrzeughalter.
    Kfz: Vollmacht für die Zulassung von Kraftfahrzeugen (mit SEPA-Lastschrift-Mandat)
    Weitere Informationen zum SEPA-Mandat und zur Übernahme der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer durch den Zoll finden Sie unter www.zoll.de
  • Es dürfen keine Kfz.-Steuer- und Gebührenrückstände vorhanden sein.

 

Sie kommen nicht selbst, sondern senden einen Bevollmächtigten? Dann benötigen wir weiterhin:

 

Rechtsgrundlagen

Besonderheiten

Alle Unterlagen sind im Original vorzulegen.

Eine persönliche Vorsprache oder die Vorsprache einer beauftragten Person ist erforderlich.

Die Beantragung kann nicht telefonisch oder per E-Mail erfolgen.

 

Kosten

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/BJNR009800011.html

Wir bitten nach Möglichkeit um die Bezahlung mit EC-Karte.