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Fahrzeugbrief verloren/unbrauchbar/gestohlen
Wer die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) verloren hat, diesem gestohlen wurde oder der alte Fahrzeugbrief unbrauchbar ist, kann bei der Zulassungsbehörde ein Ersatzdokument beantragen.
Erste Anlaufstelle bei einem Verlust/Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ist immer die Zulassungsstelle, in deren Bereich das Fahrzeug zuletzt zugelassen war.
Verlust/Diebstahl: Der bisherige Fahrzeugbrief wird im Verkehrsblatt aufgeboten. Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II kann frühestens 14 Tage nach der Veröffentlichung des Aufgebots im Verkehrsblatt ausgestellt werden. Davor wird das neue Dokument nicht ausgegeben und vorher darf auch kein Halterwechsel stattfinden.
Rechtsgrundlagen
- § 14 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Unterlagen
- Es ist ein Online-Termin erforderlich.
Portal zur Terminreservierung - Falls Ihre Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) unbrauchbar geworden ist, benötigen Sie:
- das unbrauchbar gewordene Dokument
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- gültigen Lichtbildausweis
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (ggf. Sicherheitsprüfung) gem. § 29 StVZO
- Es dürfen keine Kfz.-Steuer- und Gebührenrückstände vorhanden sein.
Falls Ihre Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) gestohlen worden ist, benötigen Sie:
- die schriftliche Bestätigung der Polizei über die Erstattung einer Diebstahlsanzeige;
darin muss das Dokument und das amtliche Kennzeichen des Fahrzeuges aufgeführt sein, dessen Diebstahl angezeigt wurde - Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- gültigen Lichtbildausweis
Falls Ihre Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) verloren ist, benötigen Sie:
- Eine Versicherung an Eides Statt über den Verlust des Fahrzeugbriefes.Diese Erklärung kann nur vom eingetragene Fahrzeughalter persönlich in der Zulassungsstelle oder von einem Notar abgegeben werden. In der Zulassungsstelle ist für die Versicherung an Eides Statt eine Gebühr von 30,70 € zu entrichten
- gültigen Lichtbildausweis
Kosten
Für die Versicherung an Eides Statt beträgt die Gebühr 30,70 €.
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/BJNR009800011.html
Wir bitten nach Möglichkeit um die Bezahlung mit EC-Karte.
Hinweise und Besonderheiten
Alle Unterlagen sind im Original vorzulegen.
Sofern Sie noch die „alten" Fahrzeugpapiere besitzen, ist in den Kfz-Zulassungsstellen zwingend die Vorlage beider Dokumente notwendig, da diese dabei in die aktuelle Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II getauscht werden.
Eine persönliche Vorsprache oder die Vorsprache einer beauftragten Person ist erforderlich.
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Benedikte Grünefeld
Tel: 02594 9436-3650
E-Mail: benedikte.gruenefeld@kreis-coesfeld.de
Kfz-Zulassungsstelle Dülmen (Hauptstelle) - Frau Nadine Bicks
Fachdienstleitung
Tel: 02591 9183-3650
E-Mail: nadine.bicks@kreis-coesfeld.de
Kfz-Zulassungsstelle Lüdinghausen
Zuständige Organisationseinheit
- 36 - Straßenverkehr
Kreuzweg 25-27
48249 Dülmen
E-Mail: strassenverkehrsaufsicht@kreis-coesfeld.de
Amt/Fachbereich
36.1 - Kfz-Zulassung
Wer die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) verloren hat, diesem gestohlen wurde oder der alte Fahrzeugbrief unbrauchbar ist, kann bei der Zulassungsbehörde ein Ersatzdokument beantragen.
Erste Anlaufstelle bei einem Verlust/Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ist immer die Zulassungsstelle, in deren Bereich das Fahrzeug zuletzt zugelassen war.
Verlust/Diebstahl: Der bisherige Fahrzeugbrief wird im Verkehrsblatt aufgeboten. Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II kann frühestens 14 Tage nach der Veröffentlichung des Aufgebots im Verkehrsblatt ausgestellt werden. Davor wird das neue Dokument nicht ausgegeben und vorher darf auch kein Halterwechsel stattfinden.
- Es ist ein Online-Termin erforderlich.
Portal zur Terminreservierung - Falls Ihre Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) unbrauchbar geworden ist, benötigen Sie:
- das unbrauchbar gewordene Dokument
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- gültigen Lichtbildausweis
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (ggf. Sicherheitsprüfung) gem. § 29 StVZO
- Es dürfen keine Kfz.-Steuer- und Gebührenrückstände vorhanden sein.
Falls Ihre Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) gestohlen worden ist, benötigen Sie:
- die schriftliche Bestätigung der Polizei über die Erstattung einer Diebstahlsanzeige;
darin muss das Dokument und das amtliche Kennzeichen des Fahrzeuges aufgeführt sein, dessen Diebstahl angezeigt wurde - Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- gültigen Lichtbildausweis
Falls Ihre Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) verloren ist, benötigen Sie:
- Eine Versicherung an Eides Statt über den Verlust des Fahrzeugbriefes.Diese Erklärung kann nur vom eingetragene Fahrzeughalter persönlich in der Zulassungsstelle oder von einem Notar abgegeben werden. In der Zulassungsstelle ist für die Versicherung an Eides Statt eine Gebühr von 30,70 € zu entrichten
- gültigen Lichtbildausweis
Für die Versicherung an Eides Statt beträgt die Gebühr 30,70 €.
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/BJNR009800011.html
Wir bitten nach Möglichkeit um die Bezahlung mit EC-Karte.
Verlorener Fahrzeugbrief, Unbrauchbarer Fahrzeugbrief, Gestohlener Fahrzeugbrief, ZBII verloren, Zulassungsbescheinigung II, ZB II, Fahrzeugpapiere verloren/ gestohlen/ unbrauchbar, Diebstahl Fahrzeugbrief https://serviceportal.kreis-coesfeld.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/712/show
Frau
Benedikte
Grünefeld
07 (Dülmen, Kreuzweg 27)
Frau
Nadine
Bicks
Fachdienstleitung
05 (Lüdinghausen, Steverstraße 15)