BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)
Eintragung technischer Änderungen
An ihrem Fahrzeug wurden technische Veränderungen (z B. eintragungspflichtigen Zubehörteil, ein Abgasreinigungssystem oder einen Rußpartikelfilter), die in die Fahrzeugpapiere übernommen werden müssen?
Diese technische Änderung wird dann von der Zulassungsstelle in Ihren Fahrzeugpapieren vermerkt.
Voraussetzung für die Eintragung einer technischen Änderung in die Fahrzeugpapiere ist ein entsprechendes Gutachten von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer.
Rechtsgrundlagen
- § 15 (1) Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Unterlagen
- Es ist ein Online-Termin erforderlich.
Portal zur Terminreservierung - Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) sofern sich dort auch Daten geändert haben
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (ggf. Sicherheitsprüfung) gem. § 29 StVZO
- Gutachten durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen (TÜV, DEKRA etc.) oder allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) ohne Abnahmepflicht durch eine Sachverständigen
- Es dürfen keine Kfz.-Steuer- und Gebührenrückstände vorhanden sein.
Wenn sich die Emissionsklasse des Fahrzeuges ändert z.B. bei Einbau eines Abgasreinigungssystems oder eines Rußpartikelfilters:
- Herstellerbescheinigung (der Fahrzeughersteller bescheinigt, dass das Fahrzeug schon seit dem Tag der 1. Zulassung einer anderen Emissionsklasse angehört bzw. mit einem Partikelfilter ausgerüstet ist)
oder
- Einbaubescheinigung (der Einbau eines Abgasreinigungssystems, Kaltlaufreglers, Partikelminderungssystems etc. wird bestätigt). Neben der Einbaubescheinigung bitte auch die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) mit vorlegen. Aus der Einbaubestätigung muss die erreichte Partikelminderungsstufe PM 1-5 bzw. Partikelminderungsklasse PMK 0-4 entnommen werden können.
Kosten
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/BJNR009800011.html
Wir bitten nach Möglichkeit um die Bezahlung mit EC-Karte.
Hinweise und Besonderheiten
Alle Unterlagen sind im Original vorzulegen.
Sofern Sie noch die „alten" Fahrzeugpapiere besitzen, ist in den Kfz-Zulassungsstellen zwingend die Vorlage beider Dokumente notwendig, da diese dabei in die aktuelle Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II getauscht werden.
Eine persönliche Vorsprache oder die Vorsprache einer beauftragten Person ist erforderlich.
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Benedikte Grünefeld
Tel: 02594 9436-3650
E-Mail: benedikte.gruenefeld@kreis-coesfeld.de
Kfz-Zulassungsstelle Dülmen (Hauptstelle) - Frau Nadine Bicks
Fachdienstleitung
Tel: 02591 9183-3650
E-Mail: nadine.bicks@kreis-coesfeld.de
Kfz-Zulassungsstelle Lüdinghausen
Zuständige Organisationseinheiten
- Kfz-Zulassungsstelle Dülmen (Hauptstelle)
Kreuzweg 25-27
48249 Dülmen
E-Mail: kfz.zulassung@kreis-coesfeld.de
- Kfz-Zulassungsstelle Lüdinghausen
Steverstraße 15
59348 Lüdinghausen
E-Mail: kfz.zulassung@kreis-coesfeld.de
- 36 - Straßenverkehr
Kreuzweg 25-27
48249 Dülmen
E-Mail: strassenverkehrsaufsicht@kreis-coesfeld.de
Amt/Fachbereich
36.1 - Kfz-Zulassung
Verwandte Dienstleistungen
An ihrem Fahrzeug wurden technische Veränderungen (z B. eintragungspflichtigen Zubehörteil, ein Abgasreinigungssystem oder einen Rußpartikelfilter), die in die Fahrzeugpapiere übernommen werden müssen?
Diese technische Änderung wird dann von der Zulassungsstelle in Ihren Fahrzeugpapieren vermerkt.
Voraussetzung für die Eintragung einer technischen Änderung in die Fahrzeugpapiere ist ein entsprechendes Gutachten von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer.
- Es ist ein Online-Termin erforderlich.
Portal zur Terminreservierung - Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) sofern sich dort auch Daten geändert haben
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (ggf. Sicherheitsprüfung) gem. § 29 StVZO
- Gutachten durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen (TÜV, DEKRA etc.) oder allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) ohne Abnahmepflicht durch eine Sachverständigen
- Es dürfen keine Kfz.-Steuer- und Gebührenrückstände vorhanden sein.
Wenn sich die Emissionsklasse des Fahrzeuges ändert z.B. bei Einbau eines Abgasreinigungssystems oder eines Rußpartikelfilters:
- Herstellerbescheinigung (der Fahrzeughersteller bescheinigt, dass das Fahrzeug schon seit dem Tag der 1. Zulassung einer anderen Emissionsklasse angehört bzw. mit einem Partikelfilter ausgerüstet ist)
oder
- Einbaubescheinigung (der Einbau eines Abgasreinigungssystems, Kaltlaufreglers, Partikelminderungssystems etc. wird bestätigt). Neben der Einbaubescheinigung bitte auch die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) mit vorlegen. Aus der Einbaubestätigung muss die erreichte Partikelminderungsstufe PM 1-5 bzw. Partikelminderungsklasse PMK 0-4 entnommen werden können.
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/BJNR009800011.html
Wir bitten nach Möglichkeit um die Bezahlung mit EC-Karte.
Technische Änderungen, Fahrzeugbrief, Berichtigung des Fahrzeugbriefs, Abgasreinigungssystems, Einbaubescheinigung, Technik https://serviceportal.kreis-coesfeld.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/716/show
Frau
Benedikte
Grünefeld
07 (Dülmen, Kreuzweg 27)
Frau
Nadine
Bicks
Fachdienstleitung
05 (Lüdinghausen, Steverstraße 15)
Frau
Benedikte
Grünefeld
07 (Dülmen, Kreuzweg 27)
Frau
Nadine
Bicks
Fachdienstleitung
05 (Lüdinghausen, Steverstraße 15)
Frau
Benedikte
Grünefeld
07 (Dülmen, Kreuzweg 27)
Frau
Nadine
Bicks
Fachdienstleitung
05 (Lüdinghausen, Steverstraße 15)