Parkerleichterung für Soziale Dienste und für Handwerker
Sozialen Diensten und Handwerksbetrieben können für den Einsatz ihrer entsprechend gekennzeichneten Servicefahrzeuge oder Werkstattwagen durch eine Ausnahmegenehmigung bestimmte Parkerleichterungen eingeräumt werden.
Grundsätzlich gilt: Für die Ausnahmegenehmigung ist das Straßenverkehrsamt zuständig, es sei denn, die Parkerleichterung soll in Coesfeld oder Dülmen gelten. Diese Städte sind selbst Genehmigungsbehörde.
Im Kreis Coesfeld ansässige Handwerksbetriebe können alternativ die sog. "Münsterland-Genehmigung" zum Parken in den Kreisgebieten Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf sowie im Stadtgebiet Münster beantragen. Diese erlaubt das Parken während des Arbeitseinsatzes
- im eingeschränkten Haltverbot/Zonenhaltverbot (VZ 286/290 StVO),
- an Parkuhren, im Bereich von Parkscheinautomaten und in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Gebühr und ohne Beachtung der Höchstparkdauer (aber nicht innerhalb von Parkhäusern),
- auf Bewohnerparkplätzen (VZ 286/314 StVO) jeweils mit Zusatzschild,
- in verkehrsberuhigten Bereichen (VZ 325 StVO).
Die "Münsterland-Genehmigung" kann beim Straßenverkehrsamt beantragt werden. Die Geltungsdauer dieser Genehmigung wird auf ein Jahr festgesetzt.
Handwerker, die ausschließlich an einem Ort tätig sind oder nur für kurze Zeit in anderen Städten arbeiten, müssen jedoch den regionalen Parkausweis nicht in Anspruch nehmen. Sie können weiterhin einzelne Kurzzeitgenehmigungen und andere ortsspezifische Lösungen in Anspruch nehmen.
Unterlagen
- vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
Rechtsgrundlagen
Kosten
- 20,00 € - 80,00 € für die ortsbezogene Ausnahmegenehmigung für Soziale Dienste bzw. für Handwerksbetriebe
- 150 € für die "Münsterland-Genehmigung" für Handwerksbetriebe (siehe oben).