Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege
Die Kindertagespflege ist eine gesetzlich anerkannte Betreuungsform. Um als Kindertagespflegeperson tätig werden zu dürfen, bedarf es einer vom Jugendamt ausgestellten Pflegeerlaubnis.
Für eine Pflegeerlaubnis sind neben persönlichen Voraussetzungen bestimmte Qualifizierungen und räumliche Voraussetzungen notwendig.
Interessierte Personen können sich beim Jugendamt beraten lassen.
Was müssen Sie für die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson mitbringen?
- Sie haben Freude am Umgang mit Kindern, verfügen über erzieherische Kompetenzen und besitzen Einfühlungsvermögen für die Bedürfnisse und Probleme von Kindern
- Sie sind gesundheitlich fit, belastbar und zuverlässig
- Sie verfügen über große und kindgerechte Räume
- Sie sind bereit, mit Eltern partnerschaftlich zusammenzuarbeiten
- Sie sind bereit mit dem Jugendamt zusammenzuarbeiten
- Sie sind bereit die Qualifizierungskurse zur Kindertagespflegeperson zu absolvieren
- Sie sind bereit regelmäßig an Fortbildungen teilzunehmen
Benötige ich eine Erlaubnis für die Kindertagespflege?
Ja, wenn Sie ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts der Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen wollen, benötigen Sie eine Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII.
Erteilung einer Pflegeerlaubnis
Die Erlaubnis zur Ausübung der Kindertagespflege erteilt das zuständige Jugendamt. Kindertagespflegepersonen sollen über fundierte Kenntnisse im Hinblick auf die Anforderungen in der Kindertagespflege verfügen, die sie in speziellen Qualifizierungsmaßnahmen erworben haben. Vor Erteilung der Pflegeerlaubnis wird geprüft, ob die Kindertagespflegeperson persönlich geeignet ist, um die Kindertagespflege auszuüben. In die Prüfung werden dabei u.a. auch folgende Aspekte einbezogen:
- persönliche Zuverlässigkeit (Führungszeugnis),
- Sachkompetenz,
- Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen,
- gesundheitliche Verfassung,
- Vorhaltung kindgerechter Räumlichkeiten und
- Bereitschaft zur Annahme fachlicher Beratung.
Wie ich kann ich mich für die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson qualifizieren?
Das Jugendamt informiert über die aktuellen Qualifizierungsangebote.
Welche Leistungen erhalte ich für meine Tätigkeit als Kindertagespflegeperson?
Zahlbetrag je Betreuungsstunde
Das Jugendamt gewährt Personen mit abgeschlossenem Qualifizierungskurs pro Betreuungsstunde einen Förderbetrag von aktuell 6,99 EUR inklusive 2,18 EUR Sachkostenförderung.
Beispiel: Eine Kindertagespflegeperson betreut ein Kind an 3 Tagen pro Woche für jeweils 6 Stunden. Pro Woche ergibt sich eine Betreuungszeit von 18 Stunden (3 x 6 Stunden). Der Zahlbetrag an die Kindertagespflegeperson wird als Monatsbetrag gewährt. Bei der Berechnung wird davon ausgegangen, dass ein Monat 4,33 Wochen hat. Die Kindertagespflegeperson würde für das Kind pro Monat insgesamt 544,80 EUR (18 Wochenstunden x 4,33 Wochen x 6,99 EUR / Stunde, aufgerundet) erhalten.
Erstattung von notwendigen Versicherungskosten
Zusätzlich erhalten Kindertagespflegepersonen einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung (50%), zur Altersicherung (50%) sowie zur Unfallversicherung (100%).
Zuschläge bei Betreuung in Randzeiten
Bei Betreuung von Kindern in Randzeiten (vor 7:30 Uhr, nach 17:00 Uhr) erhalten Kindertagespflegepersonen einen Zuschlag von 50 % auf den Zahlbetrag pro Stunde.
Weitere Informationen finden Sie in den Kindertagespflegerichtlinien.
Hinweis: Kindertagespflegepersonen sind selbstständig für das Jugendamt tätig und müssen die Einnahmen versteuern. Steuerfrei ist der Sachkostenanteil.
Investionskostenförderung für Kindertagespflegeplätze
Kindertagespflegepersonen haben die Möglichkeit beim zuständigen Jugendamt Investitionskosten für die Schaffung neuer Plätze für Kinder unter drei Jahren zu beantragen. Förderanträge können laufend an das LWL-Landesjugendamt gestellt werden. Entsprechende Antragsvordrucke finden Sie auf der Internetseite des Landesjugendamtes: Förderantrag zur Neuschaffung von Plätzen in Kindertagespflege
Eine Investitionskostenförderung für Ersatzbeschaffungen ist in dreijährigem Rhythmus, erstmalig drei Jahre nach Einrichten des Betreuungsplatzes möglich. Förderanträge können online (s. unten unter Onlinedienstleistungen) gestellt werden.