Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege
Die Kindertagespflege ist eine gesetzlich anerkannte Betreuungsform. Um als Tagespflegeperson tätig werden zu dürfen bedarf es einer vom Jugendamt ausgestellten Pflegeerlaubnis.
Für eine solche sind neben persönlichen Voraussetzungen bestimmte Qualifizierungen und räumliche Voraussetzungen notwendig.
Qualifizierungsmaßnahmen bietet das Jugendamt in Kooperation mit dem Kath. Bildungsforum im Kreis Coesfeld an. Interessierte Personen können sich beim Jugendamt beraten lassen.
Was müssen Sie für die Tätigkeit als Tagespflegemutter oder -vater mitbringen?
- Sie haben Freude am Umgang mit Kindern
- Sie verfügen über erzieherische Kompetenzen
- Sie haben Einfühlungsvermögen für die Bedürfnisse und Probleme von Kindern
- Sie haben ausreichend großen, kindgerchten Raum zur Verfügung
- Sie sind bereit, mit Eltern partnerschaftlich zusammenzuarbeiten
- Sie sind gesundheitlich fit und belastbar
- Sie sind zuverlässig
- Sie sind bereit mit dem Jugendamt zusammenzuarbeiten
- Sie sind bereit die Qualifizierungskurse zur Tagespflegeperson zu absolvieren
- Sie sind bereit regelmäßig an Fortbildungen teilzunehmen
Benötige ich eine Erlaubnis für die Kindertagespflege?
Ja, wenn Sie
- ein Kind oder mehrere Kinder
- außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten
- während eines Teils des Tages
- und mehr als 15 Stunden wöchentlich
- gegen Entgelt
- länger als drei Monate
betreuen wollen, benötigen Sie eine Pflegeerlaubnis nach § 23 SGB VIII.
Erteilung einer Pflegeerlaubnis
Die Erlaubnis zur Ausübung der Kindertagespflege erteilt das zuständige Jugendamt. Tagespflegepersonen sollen über fundierte Kenntnisse im Hinblick auf die Anforderungen in der Kindertagespflege verfügen, die sie in speziellen Qualifizierungsmaßnahmen (mit Zertifikat) oder in vergleichbarer Weise erworben haben. Vor Erteilung der Pflegeerlaubnis wird geprüft, ob die Tagespflegeperson persönlich geeignet ist, um Kindertagespflege auszuüben. In die Prüfung werden dabei u.a. auch folgende Aspekte einbezogen:
- persönliche Zuverlässigkeit (Führungszeugnis),
- Sachkompetenz,
- Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen,
- gesundheitliche Verfassung,
- Vorhaltung kindgerechter Räumlichkeiten und
- Bereitschaft zur Annahme fachlicher Beratung.
Wie ich kann ich mich für die Tätigkeit als Tagespflegeperson qualifizieren?
Das Jugendamt bietet im Zusammenarbeit mit den Familienbildungsstätten Qualifizierungskurse für Kindertagespflegepersonen an.
Welche Leistungen erhalte ich für meine Tätigkeit als Tagespflegeperson?
Zahlbetrag je Betreuungsstunde
Das Jugendamt gewährt Personen mit abgeschlossenem Qualifizierungskurs pro Betreuungsstunde einen Förderbetrag von aktuell 5,50 €.
Beispiel: Eine Tagespflegeperson betreut ein Kind in 3 Tagen pro Woche für jeweils 6 Stunden. Pro Woche ergibt sich eine Betreuungszeit von 18 Stunden (3 x 6 Stunden). Der Zahlbetrag an die Tagespflegeperson wird als Monatsbetrag gewährt. Bei der Berechnung wird davon ausgegangen, dass ein Monat 4,33 Wochen hat. Die Tagespflegeperson würde für das Kind pro Monat insgesamt 429,00 € (18 Wochenstunden x 4,33 Wochen x 5,50 € / Stunde, aufgerundet) erhalten.
Erstattung von notwendigen Versicherungskosten
Zusätzlich erhalten Tagespflegepersonen einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung (50%), zur Altersicherung (50%) sowie zur Unfallversicherung (100%).
Zuschläge bei Betreuung zu unüblichen Zeiten
Bei Betreuung von Kindern in Randzeiten (vor 7:30 Uhr, nach 17:00 Uhr) erhalten Tagespflegepersonen einen Zuschlag von 50% auf den Zahlbetrag pro Stunde.
Weitere Informationen finden Sie in den Kindertagespflegerichtlinien.
Hinweis: Tagespflegepersonen sind selbstständig für das Jugendamt tätig und müssen die Einnahmen versteuern. Steuerfrei ist der Sachkostenanteil von ca. 1,73 € / Stunde (300 € bei einem Betreuungsplatz ab 40 Stunden / Woche). Weitere Informationen zur Besteuerung
Investionskostenförderung für Kindertagespflegeplätze
Im Rahmen des noch laufenden U3-Ausbaus haben auch Kindertagespflegepersonen die Möglichkeit, über ihr örtliches Jugendamt, Investitionskosten für die Schaffung neuer Plätze für Kinder unter drei Jahren zu beantragen. Die notwendigen Förderanträge können laufend an das LWL-Landesjugendamt gestellt werden.