Aktueller Hinweis
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Abbruch einer baulichen Anlage
Die Beseitigung von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen bedarf keiner Genehmigung sondern einer schriftlichen Anzeige bei der Bauaufsichtsbehörde. Ausgenommen von der Anzeigepflicht ist die Beseitigung von
- Anlagen, die genehmigungsfrei errichtet werden dürfen,
- freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 (vgl. § 2 Abs. 3 BauO NRW 2018), dies sind
- freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a),
- freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude und Gebäude vergleichbarer Nutzung (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) und
- sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3)
- sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.
In diesen Fällen ist eine Beteiligung der Bauaufsichtsbehörde nicht erforderlich.
Handelt es sich um die Beseitigung eines nicht freistehenden Gebäudes, das angezeigt werden muss, ist der Anzeige die Bestätigung eines qualifizierten Tragwerkplaners beizufügen. Bautechnische Nachweise sind nicht vorzulegen.
Auch wenn keine Prüfpflicht der Bauaufsichtsbehörde (mehr) besteht, hat die Bauaufsichtsbehörde in den Fällen, in denen ihr die Beseitigung einer baulichen Anlage nach § 62 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW 2018 angezeigt wird, die Gemeinde und weitere Behörten in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen (untere Denkmalbehörde, untere Umweltschutzbehörde, Katasterbehörde, Bauberufsgenossenschaft usw.).
Mit der Beseitigung darf frühestens einen Monat nach Bestätigung der Vollständigkeit der Beseitigungsanzeige durch die Bauaufsichtsbehörde begonnen werden.
Die Genehmigungsfreiheit für Beseitigungsvorhaben entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die in der BauO NRW 2018, in Vorschriften aufgrund der BauO NRW 2018 oder in anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gestellt werden. Für weitere Informationen zu Beseitigungsvorhaben wenden Sie sich bitte an die Abteilung 63 - Bauen und Wohnen - des Kreises Coesfeld.
Die Belange aus dem Umweltbereich und die jeweiligen Ansprechpartner sind dem Merkblatt „Umwelt – Abbruch von Gebäuden und sonstigen Anlagen“ - siehe unter "Downloads (Formulare / Informationen)" - zu entnehmen.
Ansprechpartner
für den Bezirk Nord (Stadt Billerbeck, Gemeinden Havixbeck, Nottuln, Rosendahl, Senden):
Anika Kundt Tel.: 02541 18-6309, E-Mail: Anika.Kundt@kreis-coesfeld.de
für den Bezirk Süd (Gemeinden Ascheberg und Nordkirchen, Städte Lüdinghausen und Olfen
Sarah Hericks Tel.: 02541 18-6324, Mail: Sarah.Hericks@kreis-coesfeld.de
Zuständig: Zuständig ist die Abteilung 63 - Bauen und Wohnen des Kreises Coesfeld für Abbruchvorhaben in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden mit Ausnahme der Städte Coesfeld und Dülmen. Bei Vorhaben in einer dieser Städte wenden Sie sich bitte an das zuständige städtische Bauamt.
Formulare
Rechtsgrundlagen
- § 62 Abs. 3 Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018)
Unterlagen
- Anzeigeformular
Bitte verwenden Sie bei anzeigepflichtigen Beseitigungen nur den amtlichen Vordruck "Anzeige der Beseitigung von Anlagen", den Sie bei der Abteilung 63 - Bauen und Wohnen des Kreises Coesfeld oder als Downloadformular (unter "Formulare") erhalten können. Das Formular muss von Bauherr/in und ggf. Tragwerksplaner/in unterzeichnet werden. - Liegenschaftskarte-Flurkarte
Es ist ein Auszug aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte mit der Darstellung der Lage des Beseitigungsvorhabens und der Darstellung der benachbarten Grundstücke im Umkreis von 50 m um das Abbruchgrundstück einzureichen. Die zu beseitigende bauliche Anlage ist als ausgekreuzte Umrisslinie darzustellen. Aktuelles Kartenmaterial erhalten Sie in der Katasterauskunft (Zimmer 208, Tel.: 02541/18-6701, E-Mail: katasteramt@kreis-coesfeld.de) des Kreises Coesfeld. - Soweit erforderlich: Standsicherheitsnachweis
Die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, ist durch eine Bestätigung des/der qualifizierten Tragwerksplaner/in nachzuweisen. - Erhebungsbogen für die Abgangsstatistik gem. Hochbaustatistikgesetz
Den "Erhebungsbogen für Baugenehmigungen und Bauabgang" können Sie bei der Abteilung 63 - Bauen und Wohnen des Kreises Coesfeld oder als Downloadformular (unter "Formulare") erhalten. - Bodengutachten
Werden auf dem Grundstück Altlasten vermutet und sollen im Rahmen der Abbrucharbeiten Bodeneingriffe vorgenommen werden, ist eine Abstimmung mit der Abteilung 70 - Umwelt erforderlich.
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63 / Anzeige der Beseitigung von Anlagen (Assistent)Es hilft Ihnen weiter
- Frau Anika Kundt
Tel: 02541 18-6309
E-Mail: anika.kundt@kreis-coesfeld.de
(Gemeinden Havixbeck und Rosendahl) - Frau Sarah Hericks
Tel: 02541 18-6324
E-Mail: sarah.hericks@kreis-coesfeld.de
Zuständige Organisationseinheit
- 63 - Bauen und Wohnen
Friedrich-Ebert-Straße 7
48653 Coesfeld
E-Mail: bauordnung@kreis-coesfeld.de