Auch eine Änderung der Nutzungsart - ohne irgendwelche bauliche Änderungen - ist baugenehmigungspflichtig. Dies kann z. B. eine Nutzungsänderung sein von

  • Dachraum in Wohnraum,
  • Wohnung in Büroräume/Kanzlei,
  • Geschäftsräume (Laden) in Gaststätte,
  • Lebensmittelmarkt in Möbelgeschäft
  • Bullenstall zu Schweinestall

Zuständig: Zuständig ist die Abteilung 63 - Bauen und Wohnen des Kreises Coesfeld für Bauvorhaben in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden mit Ausnahme der Städte Coesfeld und Dülmen. Bei Vorhaben auf dem Gebiet einer dieser Städte wenden Sie sich bitte an das zuständige städtische Bauamt.

Hinweise: Die (Bau-) Genehmigung zur Nutzungsänderung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach ihrer Erteilung die Nutzungsänderung vollzogen worden ist. Die Geltungsdauer kann auf schriftlichen Antrag vor Ablauf der Geltungsdauer jeweils um 1 Jahr verlängert werden.

Beachten Sie: Die (Bau-) Genehmigung zur Nutzungsänderung wird dem Antragsteller erteilt. Dieser ist dafür verantwortlich, dass die Nutzungsänderung gemäß (und nur im Umfang) der erteilten Baugenehmigung und unter Beachtung der entsprechenden Nebenbestimmungen zur (Bau-) Genehmigung durchgeführt wird.

Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)

Einige der Städte und Gemeinden, für die der Kreis Coesfeld untere Bauaufsicht ist, haben ihre Bebauungspläne auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Sie können dort i.d.R. unter den Schlagwörtern „Bauen und Wohnen“ oder unter „Ortsrecht“ online eingesehen werden. Führt die online-Suche nicht zum Erfolg, wenden Sie sich bitte direkt an die betreffende Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

Formulare

Voraussetzungen

Elektronischer Bauantrag

Aufgrund der Schriftformerfordernis (Unterschrift) nach der Landesbauordnung NRW, muss ein Online Bauantrag über eine vollqualifizierende elektronische Signatur verfügen, damit er nach dem Signaturgesetz als unterschrieben gilt. Nur damit kann ein Online Bauantrag bearbeitet werden.

Hierzu benötigen Sie als Privatperson die freigeschaltete eID / NPA Funktion Ihres Personalausweises + Ihre individuelle 6-stellige PIN und auf Ihrem Rechner die AusweisApp2 des Bundes. Diese gibt es auch für Android (PlayStore) und iOS (Appstore). Wenn Sie am Rechner über kein Lesegerät verfügen wie ReinerSCT - CyberJack RFID komfor, so können Sie die AusweisApp2 des Rechners mit der AusweisApp2 Ihres Smartphones über Bluetooth koppeln und so Ihr Smartphone als Lesegerät verwenden. Als Unternehmen können Sie elektronisch aktuell nur die elsterID zur rechtssicheren Identifizierung nutzen, diese kann aktuell aber über die AusweisApp2 nicht genutzt werden. Somit müssen Unternehmen Bauanträge vorerst klassisch auf Papier einreichen.

Unterlagen

Sind mit der Nutzungsänderung keine baulichen Änderungen verbunden, so werden an die Aufstellerin bzw. den Aufsteller der Bauvorlagen keine besonderen Anforderungen gestellt. Ansonsten müssen die Bauvorlagen von einer Entwurfsverfasserin/einem Entwurfsverfasser, welche/r bauvorlageberechtigt ist, durch Unterschrift anerkannt sein. Der Nachweis der Bauvorlageberechtigung kann beispielsweise durch Kammerstempel, Angabe der Mitgliedsnummer oder Kopie der Mitgliedsurkunde erfolgen. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts und Unternehmen muss die bauvorlageberechtigte Person unterzeichnen, unter deren Leitung die Bauvorlagen gefertigt wurden. Aktuelle Listen über bauvorlageberechtigte Architekten und Bauingenieure werden bei den Kammern geführt.

Folgende Bauvorlagen sind in mind. 3-facher Ausfertigung erforderlich:

  • Antragsformular
    Bitte verwenden Sie nur den amtlichen Vordruck "Bauantrag / Antrag auf Vorbescheid - einfaches Verfahren". Hierbei handelt es sich um ein ausfüllbares pdf-Formular, das vom Bauherr/in und Entwurfsverfasser/in (soweit erforderlich) unterzeichnet werden muss. 
    Nutzen Sie den Online-Antragsassistenten um den Antrag vollständig online auszufüllen (s.o.). Das Dokument wird von Ihnen ausgedruckt, unterschrieben und anschließend auf konventionellem Weg (zum Beispiel Postversand, E-Mail-Versand etc.) übermittelt.
  • Lageplan
    Der Lageplan enthält u.a. eine zeichnerische Darstellung des Bauvorhabens im Zusammenhang mit seiner Lage, seiner Umgebung und Situation. Er muss auf der Grundlage eines Auszuges aus dem Liegenskataster erstellt werden, der nicht älter als 6 Monate sein darf. Dabei ist ein Maßstab von mindestens 1:500 zu verwenden. Informationen zur Beantragung der Liegenschaftskarte finden Sie hier: Auszug aus der Liegenschaftskarte

    Ein "amtlicher Lageplan" (angefertigt vom Katasteramt oder einer öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin / einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur) ist erforderlich, wenn die Grundstücksgrenzen nicht festgestellt oder Koordinaten nicht ermittelt werden können, Grenzüberbauungen vorliegen oder Flächen angrenzender Grundstücke von Baulasten zugunsten des Baugrundstücks betroffen sind. Informationen zum amtlichen Lageplan finden Sie hier: Amtlicher Lageplan

  • Auszüge aus dem Liegenschaftskataster
    Liegt das Vorhaben in einem Bereich ohne Bebauungsplan (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB), dann sind zusätzlich eine Flurkarte und eine amtliche Basiskarte vorzulegen. Die Flurkarte stellt dabei das Baugrundstück und den Umkreis von 50m dar. Die amtliche Basiskarte stellt das Baugrundstück und den Umkreis von 500m dar und ist mind. im Maßstab 1:5.000 vorzulegen. Auf die Auszüge aus dem Liegenschaftskataster kann verzichtet werden, wenn für das Bauvorhaben ein amtlicher Lageplan (s.o.) vorliegt. Informationen zur Beantragung Flurkarte und der Amtlichen Basiskarte finden Sie hier: Auszug aus der Liegenschaftskarte; Amtliche Basiskarte (ABK)
  • Stellplatzberechnung und Stellplatznachweis
    Für die neue Nutzung müssen im allgemeinen Stellplätze wie bei der Neuerrichtung des Gebäudes mit der beabsichtigen Nutzung durch Berechnung nachgewiesen und darüber hinaus im Lageplan dargestellt werden. Ausnahmen:
    • Die Nutzungsänderung ist unwesentlich. Dies ist der Fall, wenn die Nutzungsänderung weder zu einer Identitätsänderung der Nutzung noch zu einem höheren Stellplatzbedarf führt.
    • Nachträglicher Dachgeschossausbau in Wohnung/en für Gebäude, die vor dem 01.01.1993 fertiggestellt waren (§ 51 (9) BauO NRW), wenn der Nachweis nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist.
  • Betriebsbeschreibung
    Die Betriebsbeschreibung ist nur bei gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben erforderlich. Bitte verwenden Sie nur die amtlichen Vordrucke, die Sie bei der Abteilung 63 - Bauen und Wohnen oder als Downloadformulare (unter "Formulare") erhalten können. Neben der Betriebsbeschreibung kann die Vorlage von ergänzenden Arbeitsablauf-, Maschinenaufstell- und Rettungswegplänen erforderlich sein.
  • Bauzeichnungen
    Es sind Grundrisse aller Geschosse, die von der Nutzungsänderung betroffen sind sowie Schnitt/e im Maßstab 1:100 einzureichen. In einfachen Fällen kann auf die Vorlage von Schnittzeichnungen verzichtet werden, wenn Angaben zu der Raumhöhe gemacht werden. Für Nutzungsänderungen von Mittel- und Großgaragen, Versammlungs-, Verkaufs- und Gaststätten sind zusätzliche Angaben und Bauvorlagen erforderlich - beispielsweise Abmessung und Kennzeichnung der Fahrgassen, Bestuhlungspläne, Anzahl der Gastplätze und Darstellung der Behandlungsräume.
    Im Einzelfall kann auch die Vorlage von Bestandsplänen erforderlich sein. Sollten Ihnen diese nicht vorliegen, erkundigen Sie sich bitte zunächst bei der zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung nach dort evtl. vorhandenen Altakten. Sind auch dort keine Altakten vorhanden, haben Sie im Bedarfsfall die Möglichkeit, die Archivakten der Abteilung 63 - Bauen und Wohnen des Kreises Coesfeld (Ansprechpartnerin für Billerbeck, Rosendahl und Nottuln: Frau Frieben, Tel.: 02541/18-6306, Ansprechpartnerin für Ascheberg, Havixbeck, Lüdinghausen, Nordkirchen, Olfen und Senden: Frau Mietke, Tel.: 02541/18-6303) einzusehen.
  • Baubeschreibung
    Eine Baubeschreibung ist bei Nutzungsänderungen i. d. R. nicht erforderlich. Sie ist jedoch grundsätzlich beizufügen, wenn bauliche Änderungen vorgenommen werden sollen. Bitte verwenden Sie nur den amtlichen Vordruck "Baubeschreibung", den Sie bei der Abteilung 63 - Bauen und Wohnen  oder als Downloadformular (unter "Formulare") erhalten können.
  • Berechnung der Nutzfläche/Wohnfläche
    Die durch die Nutzungsänderung betroffenen Nutz- / Wohnflächen sind zu berechnen.
  • Gutachten
    In Einzelfällen können Schallschutzgutachten oder ein Brandschutzkonzept erforderlich sein. Bei der Nutzungsänderung großer Sonderbauten ist dies immer erforderlich. Schallschutzgutachten und Brandschutzkonzept müssen von Sachverständigen aufgestellt werden.
  • Erhebungsbogen für die Baustatistik / für den Bauabgang
    Abhängig davon, ob durch die beabsichtigte Nutzungsänderung Wohnraum geschaffen (z. B. Büroräume in Wohnung) oder vernichtet (z. B. Wohnung in Büroräume) wird, ist dem Antrag auf Nutzungsänderung der Vordruck "Erhebungsbogen für die Baustatistik" (für den Zugang von Wohnraum) oder "Erhebungsbogen für den Bauabgang" beizufügen (für den Abgang von Wohnraum). Den benötgten Erhebungsbogen können Sie bei der Abteilung 63 - Bauen und Wohnen oder als Downloadformular (unter "Formulare") erhalten.

Die Bauaufsichtsbehörde kann in zu begründenden Einzelfällen weitere Unterlagen fordern, wenn sie dies zur Beurteilung für erforderlich hält.

Rechtsgrundlagen

  • § 64 Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018)

Kosten

Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen errechnet. Die Gebühr beträgt 50,00 EUR bis 5.000,00 EUR zzgl. der Gebühr für bauliche Maßnahmen, sofern diese im Rahmen der Nutzungsänderung durchgeführt werden. Sind für die Nutzungsänderung Baulasten, Befreiungen, Abweichungen, Prüfung des Standsicherheitsnachweises oder dergleichen mehr erforderlich, werden diese Gebührentatbestände gesondert berechnet.