Wenn ein bebautes Grundstück grundbuchrechtlich geteilt werden soll, wird eine bauordnungsrechtliche Teilungsgenehmigung nach § 7 BauO NRW 2018 benötigt.

  • § 7 Abs. 1 BauO NRW 2018, Teilung von Grundstücken
    Die Teilung eines bebauten Grundstücks bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde. Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn der Bund, das Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband als Erwerber, Eigentümer oder Verwalter beteiligt ist.

Hinweise:

In § 7 Abs. 2 BauONRW 2018 ist bestimmt, dass die Genehmigung zur Teilung des Grundstückes nur versagt werden darf, wenn durch die Teilung Verhältnisse geschaffen würden, die den Vorschriften der BauONRW 2018 oder den auf Grund der BauONRW 2018 erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen.

Im Einzelfall können baurechtswidrige Verhältnissse, die durch die Teilung entstehen, ggf. durch Baulasten o.ä. ausgeräumt werden.

Zuständig:

  • für die Erteilung von Teilungsgenehmigungen nach § 7 BauO NRW 2018
    in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden - mit Ausnahme der Städte Coesfeld und Dülmen - ist die Abteilung 63 - Bauen und Wohnen. Bei Objekten, die in einer der vg. Städte liegen, wenden Sie sich bitte an das zuständige städtische Bauamt.

Formulare

Unterlagen

Die nachfolgenden Unterlagen sind in zweifacher Ausfertigung erforderlich.

  • Antragsformular
    Bitte verwenden Sie nur den amtlichen Vordruck "Antrag auf Genehmigung zur Grundstücksteilung gemäß § 7 BauO NRW 2018 / Ausstellung eines Zeugnisses, soweit eine Genehmigung zur Grundstückteilung nicht erforderlich ist". Hierbei handelt es sich um ein ausfüllbares pdf-Formular, das vom Bauherr/in und Entwurfsverfasser/in (soweit erforderlich) unterzeichnet werden muss. 
    Nutzen Sie den Online-Antragsassistenten um den Antrag vollständig online auszufüllen (s.o.). Das Dokument wird von Ihnen ausgedruckt, unterschrieben und anschließend auf konventionellem Weg (zum Beispiel Postversand, E-Mail-Versand etc.) übermittelt.
  • Lageplan
    Der Lageplan enthält u.a. eine zeichnerische Darstellung des Bauvorhabens im Zusammenhang mit seiner Lage, seiner Umgebung und Situation. Er muss auf der Grundlage eines Auszuges aus dem Liegenskataster erstellt werden, der nicht älter als 6 Monate sein darf. Dabei ist ein Maßstab von mindestens 1:500 zu verwenden. Informationen zur Beantragung der Liegenschaftskarte finden Sie hier: Auszug aus der Liegenschaftskarte

    Ein "amtlicher Lageplan" (angefertigt vom Katasteramt oder einer öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin / einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur) ist erforderlich, wenn die Grundstücksgrenzen nicht festgestellt oder Koordinaten nicht ermittelt werden können, Grenzüberbauungen vorliegen oder Flächen angrenzender Grundstücke von Baulasten zugunsten des Baugrundstücks betroffen sind. Informationen zum amtlichen Lageplan finden Sie hier: Amtlicher Lageplan

    Bauzeichnungen
    Bei der Teilung bebauter Grundstücke sind Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte und Ansichten) beizufügen, soweit sie zur Beurteilung des Antrages erforderlich sind. Für die Bauzeichnungen ist der Maßstab 1:100 zu verwenden.

Rechtsgrundlagen

Kosten

Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen errechnet. Die Gebühr beträgt für jedes bebaute Grundstück mindestens 50,00 EUR, höchstens jedoch 500,00 EUR.

Sind Baulasten, Abweichungen oder dergleichen mehr erforderlich, werden diese Gebührentatbestände gesondert berechnet.

Zuständige Stelle

63 - Bauen + Wohnen
Friedrich-Ebert-Straße 7
48653 Coesfeld

Ansprechpartner

Frau Doris Berning

(Gemeinden Ascheberg, Havixbeck und Senden)

Herr Dennis Bresser

(Stadt Billerbeck, Gemeinde Nottuln, Gemeinde Rosendahl)

Frau Stefanie Schulz

(Städte Olfen und Lüdinghausen und Gemeinde Nordkirchen)