Schwerbehinderte Menschen, die weder außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen "aG") noch blind (Merkzeichen "Bl") bzw. von beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen betroffen sind, können die Gewährung eingeschränkter Parkerleichterungen beantragen. Die Berechtigung wird nicht durch den blauen EU-einheitlichen Parkausweis für Schwerbehinderte (siehe auf dieser Seite unter "Seiten mit ählichen Themen"), sondern einen orangefarbenen Parkausweis nachgewiesen.

Folgender Personenkreis ist berechtigt, die Parkerleichterungen in Anspruch zu nehmen:

  • Schwerbehinderte Menschen, mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 allein für Funktionseinschränkungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken).
  • Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein für Funktionseinschränkungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder Atmungsorgane.
  • Schwerbehinderte Menschen, die Morbus-Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt.
  • Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt.

Um beurteilen zu können, ob der Antragsteller eine der vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, wird in jedem Fall die "Untere Gesundheitsbehörde des Kreises Coesfeld" hierzu befragt. Diese prüft anhand der vorliegenden Akten, die im Zusammenhang mit der Ausstellung des Schwerbehindertenausweises des Antragstellers dort entstanden sind, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Parkausweises erfüllt sind. Sollte sich der Gesundheitszustand des Antragstellers gegenüber den in den Akten dokumentierten Feststellungen zwischenzeitlich verschlechtert haben, wird empfohlen, dem Antrag auf Parkerleichterungen aktuelle ärztliche Guten beizufügen, so dass diese von der "Unteren Gesundheitsbehörde" bei der von ihr abzugebenden Stellungnahme berücksichtigt werden können.

Die formlosen Anträge auf Erteilung oder Umtausch entsprechender Parkausweise werden in den Bürgerbüros der jeweiligen Wohnsitzgemeinde des Antragstellers entgegengenommen. Sie können auch direkt bei der Abteilung Straßenverkehr des Kreises Coesfeld gestellt werden.

Bürger der Städte Coesfeld und Dülmen wenden sich bitte nur an die für sie zuständige Stadtverwaltung.

Unterlagen

  • Gültiger Schwerbehindertenausweis oder letzter Feststellungsbescheid der "Unteren Gesundheitsbehörde".
  • Aktuelle ärztliche Gutachten (nur wenn seit dem Feststellungsbescheid eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist).
  • Bisheriger Parkausweis, wenn nur ein Umtausch gewünscht wird (z.B. bei Verschleiß) und die Berechtigung bereits festgestellt wurde.

Rechtsgrundlagen

  • § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - in Verbindung mit den einschlägigen Erlassen des NRW-Verkehrsministeriums

Kosten

Die Ausstellung des Parkausweises ist kostenlos.

 

Zuständige Stelle

36 - Straßenverkehr
Kreuzweg 25-27
48249 Dülmen