Aufenthaltstitel für Ausländer, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates besitzen, werden in der Regel als elektronische Aufenthaltstitel (eAT) ausgefertigt. Aufenthaltstitel der Europäischen Union sind vereinheitlicht, um die Sicherheit zu erhöhen und  missbräuchliche Nutzung zu verhindern.

Der eAT im Format einer Scheckkarte enthält einen Chip, auf dem die persönlichen Daten des Inhabers sowie ein Lichtbild und Fingerabdrücke elektronisch gespeichert werden. Der eAT beinhaltet eine Online-Ausweisfunktion, die es ermöglicht, Dienste im Internet oder an Automaten zu nutzen. Zusätzlich ist der eAT auch für eine elektronische Unterschriftsfunktion vorbereitet. Diese kann der Inhaber aktivieren, um digitale Verträge rechtsverbindlich zu unterzeichen. Da für die Beantragung des eAT die Abgabe von Fingerabdrücken vorgesehen ist, müssen alle Antragsteller, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, künftig persönlich bei der Ausländerbehörde vorsprechen.

Der eAT wird nicht von der Ausländerbehörde ausgestellt, sondern bei der Bundesdruckerei bestellt. Die Verlängerung des eAt soll  rechtzeitig, etwa 2 Monate vor Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels, beantragt werden.

Ausführliche Informationen zum eAT (elektronischer Aufenthaltstitel) finden Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchlinge (BAMF) www.bamf.de.

Das Aufenthaltsgesetz regelt für die übrigen Ausländer die Einreise und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Für Ausländer sind drei verschiedene Formen von Aufenthaltstiteln vorgesehen:

  1. Visum                         
  2. Aufenthaltserlaubnis
  3. Niederlassungserlaubnis

Zur Klärung weitergehender Fragen wenden Sie sich bitte an die Ausländerbehörde der Abteilung 32 - Sicherheit und Ordnung - des Kreises Coesfeld:

Hausanschrift:
Schützenwall 18
Kreishaus II
48653 Coesfeld
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Postanschrift:
Kreis Coesfeld
Der Landrat
32 - Sicherheit und Ordnung / Ausländerbehörde
48651 Coesfeld

Häufig gestellte Fragen- FAQ

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