Innerhalb eines rechtskräftigen Bebauungsplans ist für das Errichten, die Änderung oder Nutzungsänderng von

  1. Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
  2. sonstigen Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 und
  3. Nebengebäuden und Nebenanlagen für Gebäude nach Nummer 1 und 2

keine Baugenehmigung erforderlich. Hier sieht die BauO NRW 2018 das sogenannte Freistellungsverfahren vor.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden:

  1. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.
  2. Das Vorhaben bedarf keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB.
  3. Die Erschließung im Sinne des BauGB ist gesichert.
  4. Das Vorhaben bedarf keiner Abweichung nach § 69 BauO NRW 2018.
  5. Die Stadt/Gemeinde erklärt nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen, dass ein (formelles) Genehmigungsverfahren durchgeführt oder eine vorläufige Untersagung nach §15 (1) Satz 2 BauGB beantragt werden soll.

Die Genehmigungsfreistellung gilt nicht für Sonderbauten nach § 50 BauO NRW 2018 sowie für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung:

  1. eines oder mehrerer Gebäude, wenn dadurch dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5000 m² Brutto-Grundfläche geschaffen werden und
  2. baulicher Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, wenn dadurch die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 zusätzliche Besucher ermöglicht wird,

sofern sie innerhalb des Sicherheitsabstands/Achtungsabstandes eines Betriebsbereiches im Sinne des § 3 (5a) und (5c) des BImSchG liegen.

Zuständig: Ausschließlich die kreisangehörigen Städte und Gemeinden.

Hinweise:

Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Stadt/Gemeinde begonnen werden, wenn die Stadt/Gemeinde innerhalb dieser Frist keine schriftliche Erklärung abgibt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder die Stadt/Gemeinde beabsichtigt, eine Untersagung nach § 15 (1) Satz 2 BauGB zu beantragen. Gibt die Stadt/Gemeinde diese Erklärung ab, bedarf dies keiner Begründung.

Ortsrecht

Einige der Städte und Gemeinden, für die der Kreis Coesfeld untere Bauaufsicht ist, haben ihre Bebauungsplänevauf ihrer Internetseite veröffentlicht. Sie können dort i.d.R. unter den Schlagwörtern „Bauen und Wohnen“ oder unter „Ortsrecht“ online eingesehen werden. Führt die online-Suche nicht zum Erfolg, wenden Sie sich bitte direkt an die betreffende Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

Unterlagen

Die Bauvorlagen müssen von einer Entwurfsverfasserin/einem Entwurfsverfasser, welche/r bauvorlageberechtigt ist, durch Unterschrift anerkannt sein. Der Nachweis der Bauvorlageberechtigung kann beispielsweise durch Kammerstempel, Angabe der Mitgliedsnummer oder Kopie der Mitgliedsurkunde erfolgen. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts und Unternehmen muss die bauvorlageberechtigte Person unterzeichnen, unter deren Leitung die Bauvorlagen gefertigt wurden. Aktuelle Listen über bauvorlageberechtigte Architekten und Bauingenieure werden bei den Kammern (Architekten - oder Ingenieurkammer) geführt. 

Die Bauvorlagen sind in einfacher Ausfertigung erforderlich.

Zur Verfahrensbeschleunigung, Papiereinsparung und besseren Archivierbarkeit bitten der Kreis Coesfeld und die neun Städte und Gemeinden, für welche der Kreis Coesfeld untere Bauaufsichtsbehörde ist, wegen der Regelung des § 63 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW (Prüfgelegenheit der Bauaufsichtsbehörde) darum, dass die Freistellungsunterlagen in gleichen Umfang und Inhalt sowohl in Papierfassung als auch digital im pdf-Format eingereicht werden.

Die Übermittlung erfolgt an die (jeweils einschlägige) folgende E-Mail-Adresse:

Soweit dies nicht möglich sein sollte, wird darum gebeten, dass die Unterlagen das Blattformat DIN a3 nicht überschreiten.

Soll das Vorhaben im Falle der Erklärung der Gemeinde, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, als Bauantrag weiterbehandelt werden, sind die Bauvorlagen in mind. 3-facher Ausfertigung erforderlich.

  • Antragsformular
    Bitte verwenden Sie nur den amtlichen Vordruck "Vorlage in der Genehmigungsfreistellung". Hierbei handelt es sich um ein ausfüllbares pdf-Formular, das vom Bauherr/in und Entwurfsverfasser/in (soweit erforderlich) unterzeichnet werden muss. 
    Die mit dem Vordruck einzureichenden Bauvorlagen sind in einfacher Ausfertigung beizufügen. Im Vordruck muss erklärt werden, ob im Falle der Erklärung der Gemeinde, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, die Freistellungsvorlage als Bauantrag behandelt werden soll. In diesem Fall müssen alle Bauvorlagen mind. in 3-facher Ausfertigung eingereicht werden.
  • Baubeschreibung (s. Downloadformular oder Online-Antragsassistent unter "Formulare")
  • Lageplan
    Der Lageplan enthält u.a. eine zeichnerische Darstellung des Bauvorhabens im Zusammenhang mit seiner Lage, seiner Umgebung und Situation. Er muss auf der Grundlage eines Auszuges aus dem Liegenskataster erstellt werden, der nicht älter als 6 Monate sein darf. Dabei ist ein Maßstab von mindestens 1:500 zu verwenden. Informationen zur Beantragung der Liegenschaftskarte finden Sie hier: Auszug aus der Liegenschaftskarte

    Ein "amtlicher Lageplan" (angefertigt vom Katasteramt oder einer öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin / einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur) ist erforderlich, wenn die Grundstücksgrenzen nicht festgestellt oder Koordinaten nicht ermittelt werden können, Grenzüberbauungen vorliegen oder Flächen angrenzender Grundstücke von Baulasten zugunsten des Baugrundstücks betroffen sind. Informationen zum amtlichen Lageplan finden Sie hier: Amtlicher Lageplan

  • Bauzeichnungen
    Für die Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte und Ansichten) ist der Maßstab 1:100 zu verwenden.
  • Nachweise über die Einhaltung der Bebauungsplanfestsetzungen
    Hiermit ist nachzuweisen, dass alle Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden. Dies sind z. B.
    - die Geschossflächenzahl (GFZ),
    - Grundflächenzahl (GRZ),
    - die überbaubare Grundstücksfläche,
    - Nachweis der Geschossigkeit,
    - Nachweis der öffentlich-rechtlichen Erschließung,
    - Art der Nutzung des Bauvorhabens,
    - sonstige Festsetzungen des Bebauungsplanes.
    Zusätzlich ist der rechnerische Nachweis über die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Geländeoberfläche einzureichen.
  • Stellplatzberechnung und Stellplatznachweis
    Die Anzahl der notwendigen Stellplätze ist zu berechnen. Die Anordnung der Stellplätze muss im Lageplan nachgewiesen werden.
  • Erhebungsbogen für die Baustatistik
    Den "Erhebungsbogen für die Baustatistik" erhalten Sie bei der zuständigen Gemeinde-/Stadtverwaltung oder als Downloadformular (unter "Formulare").

Rechtsgrundlagen

Kosten

Im Freistellungsverfahren fallen in der Regel keine Gebühren an, sofern Sie nicht die vorzeitige Mitteilung der Gemeinde nach § 63 Abs. 3 Satz 4 BauO NRW 2018 ehalten, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden braucht. Im Fall einer solchen vorzeitigen Mitteilung durch die Stadt/Gemeinde kann diese nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (AVwGebO NRW) eine Gebühr in Höhe von 50,00 Euro erheben.