Im Rahmen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach SGB IX können im Einzelfall Leistungen für geistig und/oder körperlich behinderte Kinder und Jugendliche zum Besuch einer Regel- oder Förderschule gewährt werden. Darunter fällt insbesondere die Schulbegleitung (§ 112 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX i. V. m. § 75 SGB IX).

Von den Eltern bzw. Personensorgeberechtigten ist ein schriftlicher Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe zu stellen.

Zur Prüfung des Bedarfs für eine Schulbegleitung wird eine Stellungnahme der Schule eingeholt, an der die Begleitung erfolgen soll. Weiterhin wird bei Bedarf eine Stellungnahme bei der zuständigen Unteren Gesundheitsbehörde in Auftrag gegeben.

Sofern der Antrag bewilligt werden kann, erhält der von der leistungsberechtigten Person im Antrag benannte Träger/Anbieter als Leistungserbringer eine Durchschrift des Bewilligungsbescheides. Eine Liste möglicher Träger/Anbieter, mit denen eine vertragliche Vereinbarung besteht, finden Sie unter dem Punkt Dokumente. Allerdings werden einige dieser Träger/Anbieter nur regional begrenzt tätig.

 

Daneben fällt auch die Autismus-spezifische Therapie in den Leistungsbereich der Hilfe zur Schulbildung.

Dafür ist ebenfalls ein schriftlicher Antrag der Eltern bzw. Personensorgeberechtigten mit Unterstützung eines entsprechenden Therapieinstituts zu stellen. Das Therapieinstitut erstellt einen individuellen Hilfeplan für Ihr Kind, in dem die Ziele der Therapie beschrieben werden.

Im Rahmen der Antragsprüfung wird eine Stellungnahme bei der zuständigen Unteren Gesundheitsbehörde in Auftrag gegeben.

 

Rechtsgrundlagen

Besonderheiten

Bei seelischer Behinderung können entsprechende Leistungen durch den zuständigen Jugendhilfeträger nach § 35a SGB VIII gewährt werden.