Schulbegleitung für Kinder mit einer körperlichen, geistigen oder Mehrfachbehinderung nach dem SGB IX
HINWEIS: Diese Informationen gelten für Kinder mit körperlichen, geistigen oder Mehrfachbehinderungen oder wenn eine solche Behinderung droht. Sollte bei Ihrem Kind eine seelische Behinderung vorliegen, finden Sie alle wichtigen Informationen hier.
Im Rahmen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach dem SGB IX können im Einzelfall Leistungen für körperlich, geistig oder mehrfachbehinderte Kinder und Jugendliche zum Besuch einer Regel- oder Förderschule gewährt werden. Darunter fällt insbesondere die Schulbegleitung, auch Schulassistenz oder Hilfe zur Teilhabe an Bildung genannt.
Voraussetzung für eine Schulbegleitung:
Ein Anspruch auf eine Schulbegleitung nach dem SGB IX besteht, wenn beim Kind oder Jugendlichen eine körperliche, geistige und/oder Mehrfachbehinderung vorliegt oder droht und diese zu einer Einschränkung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben führt. Von den Eltern bzw. Personensorgeberechtigten ist ein schriftlicher Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe zu stellen. Die Antragsunterlagen finden Sie auf der rechten Seite unter „Dokumente“.
Verfahren nach Eingang des Antrages:
Zur Prüfung des Bedarfs für eine Schulbegleitung wird eine Stellungnahme der Schule eingeholt, an der die Begleitung erfolgen soll. Weiterhin wird bei Bedarf eine Stellungnahme bei der zuständigen Unteren Gesundheitsbehörde in Auftrag gegeben.
Sofern der Antrag bewilligt werden kann, erhält der von der leistungsberechtigten Person im Antrag benannte Träger/Anbieter als Leistungserbringer eine Durchschrift des Bewilligungsbescheides. Eine Liste möglicher Träger/Anbieter, mit denen eine vertragliche Vereinbarung besteht, finden Sie unter dem Punkt „Dokumente“. Allerdings werden einige dieser Träger/Anbieter nur regional begrenzt tätig.
Daneben fällt auch die Autismus-spezifische Therapie in den Leistungsbereich der Hilfe zur Schulbildung. Dafür ist ebenfalls ein schriftlicher Antrag der Eltern bzw. Personensorgeberechtigten mit Unterstützung eines entsprechenden Therapieinstituts zu stellen. Das Therapieinstitut erstellt einen individuellen Hilfeplan für das Kind, in dem die Ziele der Therapie beschrieben werden.
Fälle, in denen das Sozialamt nicht zuständig ist:
Wurde bei dem Kind ausschließlich eine Lernbehinderung oder Teilleistungsschwäche wie Lese-Rechtschreibschwäche/Legasthenie oder Dyskalkulie festgestellt, wenden Sie sich bitte an die Schule. Diese ist vorrangig zur Förderung verpflichtet. Hier erhalten Sie weitergehende Informationen dazu. Gleiches gilt für Entwicklungsverzögerungen, denen keine Behinderung zugrunde liegt.
Die Diagnose ADHS stellt keine Behinderung im Sinne der Eingliederungshilfe dar, sofern keine zusätzlichen Auffälligkeiten oder Einschränkungen vorliegen. Sollten mit dem ADHS jedoch zusätzlich Auffälligkeiten oder Einschränkungen einhergehen, so kann das Jugendamt die für Sie zuständige Stelle sein. Weitere Informationen erhalten Sie in diesem Fall hier.
Für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind die jeweiligen Ortsbehörden zuständig. Informieren Sie sich daher bitte im Rathaus Ihrer Stadt/Gemeinde.
Ihre zuständige Stelle:
Bei Vorliegen einer (drohenden) geistigen, körperlichen oder Mehrfachbehinderung ist die zuständige Stelle unabhängig von Ihrem Wohnort das Sozialamt des Kreises Coesfeld. Ihre Ansprechpartner finden Sie auf der rechten Seite.
Wenn Sie Fragen zur Zuständigkeit oder zum Verfahren haben oder Unterstützung bei der Antragstellung benötigen, wenden Sie sich vor der Antragstellung gerne an die Verfahrenslotsinnen des Kreises Coesfeld. Die Verfahrenslotsen unterstützen Sie, mögliche Hindernisse bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Eingliederungshilfe zu überwinden und damit junge Menschen mit Behinderungen und deren Familien zu entlasten.