Eingliederungshilfe
1. Leistungen zur Teilhabe an Bildung (auch Schulbegleitung oder Hilfe zur Schulbildung genannt)
Wer ist beim Kreis Coesfeld für diese Leistung genau zuständig?
Dies ist abhängig davon, ob das Kind eine (drohende) seelische, geistige, körperliche oder Mehrfachbehinderung hat:
- Hat Ihr Kind eine (drohende) geistige, körperliche oder Mehrfachbehinderung, ist die zuständige Stelle das Sozialamt des Kreises Coesfeld. Hier finden Sie weitere Informationen.
- Bei Vorliegen einer (drohenden) seelischen Behinderung ist die zuständige Stelle das Jugendamt des Kreises Coesfeld oder aber die Jugendämter der Städte Coesfeld und Dülmen. Hier finden Sie weitere Informationen.
Wenn Sie Fragen zur Zuständigkeit oder zum Verfahren haben oder Unterstützung bei der Antragstellung benötigen, wenden Sie sich gerne vor der Antragstellung an die Verfahrenslotsinnen des Kreises Coesfeld. Mit Hilfe des Verfahrenslotsen sollen die Hürden bei der Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen der Eingliederungshilfe überwunden und junge Menschen mit Behinderungen sowie deren Familien entlastet werden.
2. Leistungen des Behindertenfahrdienstes
Für Leistungen des Fahrdienstes für Menschen mit Behinderungen im Kreis Coesfeld ist der Kreis Coesfeld aufgrund einer Delegation dieser Aufgaben vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) auf den Kreis zuständig. Weitere Informationen zum Behindertenfahrtdienst finden Sie hier.
3. Autismustherapie
Zuständig für Leistungen der Eingliederungshilfe in Form von Autismustherapie ist das Jugendamt des Kreises Coesfeld oder aber die Jugendämter der Städte Coesfeld und Dülmen. Hier finden Sie weitere Informationen.
4. Leistungen für weitere Lebensbereiche
Weitere Aufgaben der Eingliederungshilfe sind z. B. Leistungen zur Mobilität, Kfz-Hilfen und Hilfsmittel. Hier richtet sich die Zuständigkeit nach dem Alter und der Lebenssituation der hilfesuchenden Person.
Der Kreis Coesfeld ist als örtlicher Träger der Eingliederungshilfe zuständig für Leistungen an Personen bis zur Beendigung der Schulausbildung an einer allgemeinen Schule oder einer Förderschule, längstens bis zur Beendigung der Sekundarstufe II. Die Leistungsberechtigten sind Minderjährige, Jugendliche und darüber hinaus auch junge Erwachsene als Schülerinnen und Schüler. Die zuständige Stelle ist das Sozialamt des Kreises Coesfeld. Hier finden Sie Ihre Ansprechpartner.
Davon abweichend ist in folgenden Fällen der LWL zuständig für Leistungen für Kinder- und Jugendliche, die
- über Tag und Nacht (z. B. in einem Internat oder einer stationären Einrichtung)
- zur Betreuung in einer Pflegefamilie
- in heilpädagogischen Tagesstätten, in Kindertageseinrichtungen sowie in der Kindertagespflege oder
- im Rahmen der Frühförderung
erbracht werden. Weitere Informationen über die Leistungen des LWL finden Sie unter www.soziale-teilhabe-kiju.lwl.org/de.