Eingliederungshilfe
- Teilhabe an Bildung
Wer ist beim Kreis Coesfeld für diese Leistung genau zuständig?
Dies ist abhängig davon, ob ihr Kind eine (drohende) seelische, geistige, körperliche oder Mehrfachbehinderung hat:
- Hat Ihr Kind eine (drohende) geistige, körperliche oder Mehrfachbehinderung, ist die zuständige Stelle das Sozialamt des Kreises Coesfeld. Hier finden Sie weitere Informationen.
- Bei Vorliegen einer (drohenden) seelischen Behinderung ist die zuständige Stelle das Jugendamt des Kreises Coesfeld. Hier finden Sie weitere Informationen.
Wenn Sie Fragen zur Zuständigkeit oder zum Verfahren haben oder Unterstützung bei der Antragstellung benötigen, wenden Sie sich gerne an die Verfahrenslotsinnen des Kreises Coesfeld. Mit Hilfe des Verfahrenslotsen sollen die Hürden bei der Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen der Eingliederungshilfe überwunden und junge Menschen mit Behinderungen sowie deren Familien entlastet werden.
- Weitere Aufgaben der Eingliederungshilfe
Weitere Aufgaben der Eingliederungshilfe sind z.B. Leistungen zur Mobilität, Kfz-Hilfen und Hilfsmittel. Hier richtet sich die Zuständigkeit nach dem Alter und der Lebenssituation der hilfesuchenden Person.
Der Kreis Coesfeld ist als örtlicher Träger der Eingliederungshilfe zuständig für Leistungen an Personen bis zur Beendigung der Schulausbildung an einer allgemeinen Schule oder einer Förderschule, längstens bis zur Beendigung der Sekundarstufe II. Die Leistungsberechtigten sind Minderjährige, Jugendliche und darüber hinaus auch junge Erwachsene als Schülerinnen und Schüler. Ihre Ansprechpartner finden Sie hier auf der Seite „Schulbegleitung“, das Team des Sozialamtes nimmt ebenfalls die Aufgaben als örtlicher Träger der Eingliederungshilfe war.
Davon abweichend ist in folgenden Fällen der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) zuständig für Leistungen für Kinder- und Jugendliche, die
- über Tag und Nacht (z.B. in einem Internat oder einer stationären Einrichtung)
- zur Betreuung in einer Pflegefamilie
- in heilpädagogischen Tagesstätten, in Kindertageseinrichtungen sowie in der Kindertagespflege oder
- im Rahmen der Frühförderung
erbracht werden. Weitere Informationen über die Leistungen des LWL finden Sie unter www.soziale-teilhabe-kiju.lwl.org/de.
- Leistungen des Behindertenfahrdienstes
Für Leistungen des Fahrdienstes für Menschen mit Behinderungen im Kreis Coesfeld ist der Kreis Coesfeld aufgrund einer Delegation dieser Aufgaben vom LWL auf den Kreis zuständig. Weitere Informationen zum Behindertenfahrtdienst finden Sie hier.