Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können (§ 90 Abs. 1 SGB IX).


Einzelne Aufgaben der Eingliederungshilfen sind z. B.

Grundsätzlich ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) Träger der Eingliederungshilfe. Abweichend davon ist jedoch der Kreis Coesfeld zuständiger Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen an Personen bis zur Beendigung der Schulausbildung an einer allgemeinen Schule oder einer Förderschule, längstens bis zur Beendigung der Sekundarstufe II.

Weitere Informationen zu den Leistungen des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe finden Sie auch unter https://www.lwl-inklusionsamt-soziale-teilhabe.de/de/.

Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht nicht, soweit ein anderer Rehabilitationsträger, wie z. B. Krankenkassen, Agentur für Arbeit, Unfall- und Rentenversicherungen, für die Gewährung der Hilfe zuständig ist.

Anträge auf Eingliederungshilfe können bei den Sozialämtern der Städte und Gemeinden im Kreis Coesfeld gestellt werden. Eingliederungshilfe wird grundsätzlich, mit einigen Ausnahmen (Frühförderung, Hilfe zur Schulbildung) abhängig vom Einkommen und Vermögen gewährt.