Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können. Leistungen der Eingliederungshilfe können sowohl im Rahmen des SGB VIII Jugendhilfe als auch des SGB IX Recht auf Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen erbracht werden.
 
Hier ist zu unterscheiden zwischen Leistungen zur 1. Teilhabe und Bildung, 2. für Leistungen für alle anderen Lebensbereiche und 3. dem Behindertenfahrdienst.
 
  1. Teilhabe an Bildung 
 
Ein wesentlicher Leistungsbereich der Eingliederungshilfe für junge Menschen sind die Leistungen zur Teilhabe an Bildung, oft auch Hilfe zur Schulbildung genannt.
 

Wer ist beim Kreis Coesfeld für diese Leistung genau zuständig?

Dies ist abhängig davon, ob ihr Kind eine (drohende) seelische, geistige, körperliche oder Mehrfachbehinderung hat:

  • Hat Ihr Kind eine (drohende) geistige, körperliche oder Mehrfachbehinderung, ist die zuständige Stelle das Sozialamt des Kreises Coesfeld. Hier finden Sie weitere Informationen.
  • Bei Vorliegen einer (drohenden) seelischen Behinderung ist die zuständige Stelle das Jugendamt des Kreises Coesfeld. Hier finden Sie weitere Informationen.

Wenn Sie Fragen zur Zuständigkeit oder zum Verfahren haben oder Unterstützung bei der Antragstellung benötigen, wenden Sie sich gerne an die Verfahrenslotsinnen des Kreises Coesfeld. Mit Hilfe des Verfahrenslotsen sollen die Hürden bei der Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen der Eingliederungshilfe überwunden und junge Menschen mit Behinderungen sowie deren Familien entlastet werden.

  1. Weitere Aufgaben der Eingliederungshilfe

Weitere Aufgaben der Eingliederungshilfe sind z.B. Leistungen zur Mobilität, Kfz-Hilfen und Hilfsmittel. Hier richtet sich die Zuständigkeit nach dem Alter und der Lebenssituation der hilfesuchenden Person.

Der Kreis Coesfeld ist als örtlicher Träger der Eingliederungshilfe zuständig für Leistungen an Personen bis zur Beendigung der Schulausbildung an einer allgemeinen Schule oder einer Förderschule, längstens bis zur Beendigung der Sekundarstufe II. Die Leistungsberechtigten sind Minderjährige, Jugendliche und darüber hinaus auch junge Erwachsene als Schülerinnen und Schüler. Ihre Ansprechpartner finden Sie hier auf der Seite „Schulbegleitung“, das Team des Sozialamtes nimmt ebenfalls die Aufgaben als örtlicher Träger der Eingliederungshilfe war.

Davon abweichend ist in folgenden Fällen der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) zuständig für Leistungen für Kinder- und Jugendliche, die

  1. über Tag und Nacht (z.B. in einem Internat oder einer stationären Einrichtung)
  2. zur Betreuung in einer Pflegefamilie
  3. in heilpädagogischen Tagesstätten, in Kindertageseinrichtungen sowie in der Kindertagespflege oder
  4. im Rahmen der Frühförderung

erbracht werden. Weitere Informationen über die Leistungen des LWL finden Sie unter www.soziale-teilhabe-kiju.lwl.org/de.

 

  1. Leistungen des Behindertenfahrdienstes

Für Leistungen des Fahrdienstes für Menschen mit Behinderungen im Kreis Coesfeld ist der Kreis Coesfeld aufgrund einer Delegation dieser Aufgaben vom LWL auf den Kreis zuständig. Weitere Informationen zum Behindertenfahrtdienst finden Sie hier.