Allgemeine Vorbemerkungen zu den Bauaufsichtlichen Verfahren
Bauaufsichtliche Verfahren
Neben seiner Überwachungsfunktion versteht sich das Kreisbauamt als Ansprechpartner für alle Bauwilligen im Kreis Coesfeld mit Ausnahme der Städte Coesfeld und Dülmen. Bei Vorhaben auf dem Gebiet einer dieser Städte wenden Sie sich bitte an das zuständige städtische Bauamt. Durch umfangreiche Beratungen vor und im Genehmigungsverfahren unterstützen wir Sie bei der Realisierung Ihres Bauvorhabens. Während der Sprechzeiten können Sie sich persönlich beraten lassen.
Weitere Informationen zu Zuständigkeiten und den bauaufsichtlichen Verfahren (einschließlich der jeweils benötigten Formulare) sowie von Bauherr/in und Entwurfsverfasser/in und/oder Fachplaner/in bei der Planung und Ausführung eines Vorhabens zu beachtende Vorschriften erhalten Sie unter dem jeweiligen hier aufgeführten Anliegen ( siehe auch unter dem Punkt "Seiten mit ähnlichen Themen"):
- Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem WEG
- Abbruchantrag
- Bauantrag - Garagen und überdachte Stellplätze
- Bauantrag - große Sonderbauten
- Bauantrag - Nutzungsänderung
- Bauantrag - Einfaches Genehmigungsverfahren
- Bauantrag - Werbeanlagen - genehmigungspflichtig
- Baulast - Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis
- Baulast - Löschung einer Baulast
- Bauvoranfrage
- Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 63 BauO NRW 2018
- Grundstücksteilung
- Werbeanlagen - genehmigungsfrei.
Planungsrecht
Nach dem Planungsrecht - auch Städtebaurecht genannt - wird die zulässige Nutzung des Grundstücks und seine Bebauung bestimmt. Dies betrifft insbesondere Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen. Grundlage für die rechtliche Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben ist das Baugesetzbuch (BauGB).
Die planungsrechtlichen Voraussetzungen sind für alle (Bau-)Vorhaben zu beachten, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben. Dies gilt auch für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten.
Der Gesetzgeber unterscheidet bei der planungsrechtlichen Zulässigkeit von (Bau-)Vorhaben auf Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) grundsätzlich zwischen beplanten und unbeplanten Innenbereich sowie dem Außenbereich:
Bereich, für den die Stadt/Gemeinde einen Bebauungsplan erlassen hat (beplanter Innenbereich, § 30 BauGB).
Bereich, für den innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles keine Bebauungsplan aufgestellt wurde (unbeplanter Innenbereich, §34 BauGB).
Als Außenbereich werden alle Flächen bezeichnet, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (beplanter Innenbereich) und auch nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (unbeplanter Innenbereich) liegen (Außenbereich, § 35 BauGB).
Über die Zulässigkeit von Vorhaben für die eine Ausnahme oder Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt wurde, und bei Vorhaben, die sich im unbeplanten Innenbereich, d. h. es existiert kein Bebauungsplan, befinden sowie bei Vorhaben im Außenbereich wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Abteilung 63 - Bauen und Wohnen des Kreises Coesfeld im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Stadt/Gemeinde entschieden.
Weitere Informationen zum Bauplanungsrecht erhalten Sie während der Sprechzeiten des Kreisbauamtes.
Bauordnungsrecht
Das Bauordnungsrecht befasst sich - im Gegensatz zum Planungsrecht - mit den Anforderungen an die Anordnung, Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung, Nutzung, Instandhaltung und den Abbruch baulicher Anlagen.
Grundlage für die rechtliche Beurteilung ist die Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018). In der Bauordnung Nordrhein-Westfalen sind auch die bauaufsichtlichen (Genehmigungs-)Verfahren, die Verantwortlichkeiten der am Bau Beteiligten (Bauherrin/Bauherr, Entwurfsverfasserin/Entwurfsverfasser, Unternehmerin/Unternehmer, Bauleiterin/Bauleiter) geregelt. Dort finden sie auch die Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten der Bauaufsichtsbehörden und die vom Bauantrag bis zur "Fertigstellung" eines Vorhabens erforderlichen Verwaltungsverfahren.
Die Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) sowie weitere Gesetzes- und Verordnungstexte rund um das Thema Bauen finden sie u. a. auf den Seiten des
oder der
Sonstige öffentlich-rechtlichen Vorschriften
Eine Genehmigung wird erteilt, wenn - neben Bauordnungs- und Planungsrecht - auch die sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, soweit diese vom beantragten Vorhaben berührt sind. Im sogenannten Baunebenrecht werden genehmigungsrelevante Voraussetzungen z. B. aus dem Wasserrecht, Denkmalschutz, Straßenrecht, Umweltrecht, Landschaftsrecht etc. geklärt. Eine genaue Abgrenzung der im Baunebenrecht zu beteiligenden Behörden wird im Einzelfall nach baurechtlicher Vorprüfung festgelegt.
Weitere Informationen zu den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die Ihr Bauvorhaben berühren könnten, erhalten Sie während der Sprechzeiten in der Abteilung 63- Bauen und Wohnen.
Voraussetzungen
Elektronischer Bauantrag
Aufgrund der Schriftformerfordernis (Unterschrift) nach der Landesbauordnung NRW, muss ein Online Bauantrag über eine vollqualifizierende elektronische Signatur verfügen, damit er nach dem Signaturgesetz als unterschrieben gilt. Nur damit kann ein Online Bauantrag bearbeitet werden.
Hierzu benötigen Sie als Privatperson die freigeschaltete eID / NPA Funktion Ihres Personalausweises + Ihre individuelle 6-stellige PIN und auf Ihrem Rechner die AusweisApp2 des Bundes. Diese gibt es auch für Android (PlayStore) und iOS (Appstore). Wenn Sie am Rechner über kein Lesegerät verfügen wie ReinerSCT - CyberJack RFID komfor, so können Sie die AusweisApp2 des Rechners mit der AusweisApp2 Ihres Smartphones über Bluetooth koppeln und so Ihr Smartphone als Lesegerät verwenden. Als Unternehmen können Sie elektronisch aktuell nur die elsterID zur rechtssicheren Identifizierung nutzen, diese kann aktuell aber über die AusweisApp2 nicht genutzt werden. Somit müssen Unternehmen Bauanträge vorerst klassisch auf Papier einreichen.
Rechtsgrundlagen
- Landesbauordnung NRW
Verwandte Dienstleistungen
- Abgeschlossenheitsbescheinigung
- Abbruch einer baulichen Anlage
- Garagen und überdachte Stellplätze
- Bauantrag - Große Sonderbauten
- Bauantrag - Nutzungsänderung
- Bauantrag - Vereinfachtes Genehmigungsverfahren
- Werbeanlagen - genehmigungspflichtig
- Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis
- Löschung einer Baulast
- Genehmigungsfreistellungsverfahren (§ 63 BauO NRW 2018)
- Teilungsgenehmigung bebautes Grundstück
- Werbeanlagen - genehmigungsfrei